Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 19. November 2025, GZ **-6 nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründun g:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 15 Jahren, zehn Monaten und 25 Tagen mit urteilsmäßigem Strafende am 29. Juli 2035.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des Genannten vom 14. Juli 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Wien-Simmering gemäß § 10 StVG nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der begehrten Vollzugsortsänderung im Hinblick auf die im Verhältnis zur Justizanstalt Sonnberg (107,39 %) höhere Auslastung der Justizanstalt Wien-Simmering (117,13 % bzw 119,71 % im Strafvollzug der Männer) nicht entsprochen werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser (neuerlich) darauf verweist, dass seine Familie in ** lebe und keine Möglichkeit habe, ihn besuchen zu kommen, was ihn sehr belaste. In der Justizanstalt Wien-Simmering wären regelmäßige Besuche hingegen möglich.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten inhaltlichen Argumente sind zwar subjektiv verständlich, jedoch nicht geeignet, eine Vollzugsortsänderung zu bewirken. Bessere Besuchsmöglichkeiten durch die Familie vermögen nämlich nicht auszuschalten, dass eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig ist, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
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