Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 11. Dezember 2025, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt – seit 14. Jänner 2026 in der Justizanstalt Gerasdorf (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation) - Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 25. September 2027.
Noch in der Justizanstalt Sonnberg inhaftiert beantragte der Genannte mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 eine Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten Krems oder Korneuburg, weil seine in ** lebende Mutter ihn dort besser besuchen könne (ON 1), mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 eine Verlegung in die Justizanstalt Wien-Simmering, weil seine Familie ihn in der Justizanstalt Sonnberg nicht mehr besuchen könne, es ihm zuletzt in der Justizanstalt Wien-Simmering gut gefallen habe und er unbedingt eine Lehre als Maler machen wolle (ON 2) sowie mit weiterer Eingabe vom 21. Oktober 2025 eine Verlegung in die Justizanstalt Gerasdorf, weil er unbedingt eine Lehre als Maler machen und mit Leuten in seinem Alter zusammen sein wolle (ON 3), wobei er bei sämtlichen Eingaben auch betonte, sich in der Justizanstalt Sonnberg nicht wohl zu fühlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen vom 20. Oktober (richtig: 21. Oktober) 2025 um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Gerasdorf unter Verweis auf das Antragsvorbringen Folge .
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15. Dezember 2025 (eingelangt bei der Generaldirektion am 19. Dezember 2025) ersucht der zu diesem Zeitpunkt noch in die Justizanstalt Sonnberg inhaftierte A* um Widerruf der Vollzugsortsänderung, weil diese einen weiteren Weg für seine sozialen Kontakte bedeuten würde, er derzeit mitten in zwei Therapien sei, welche er gerne beenden würde und sich gut eingelebt habe. Auch sei er derzeit auf einem guten Weg und würden die in Gerasdorf anzutreffenden jüngeren Leute vielleicht einen schlechten Einfluss darstellen.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, dessen Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a u.v.a.).
Die den ursprünglichen Wünschen des Beschwerdeführers entsprechende Entscheidung ist mit Blick auf die von ihm selbst ins Treffen geführten besseren Ausbildungsmöglichkeiten in der Justizanstalt Gerasdorf sowie seinem Wunsch von (mehr) Gleichaltrigen umgeben zu sein, nach den obgenannten Kriterien nicht zu beanstanden, zumal anzunehmen ist, dass insbesondere die Möglichkeit einer Ausbildung der Resozialisierung dient.
Im Hinblick darauf, dass er wiederholt und zuletzt anlässlich des Parteiengehörs am 2. Dezember 2025 (ON 8) eine Vollzugsortsänderung verlangte, ist das – nur einige Tage später, nämlich am 15. Dezember 2025 erstattete - Vorbringen des Beschwerdeführers, sich eingewöhnt zu haben, seine Therapien beenden und seine sozialen Kontakte nicht belasten zu wollen, nicht geeignet, die angestrebte Rücküberstellung in die Justizanstalt Sonnberg zu bewirken. Abgesehen davon, dass es aufgrund seiner bereits erfolgten Überstellung in die Justizanstalt Gerasdorf ungeklärt ist, ob er in der Justizanstalt Sonnberg seine begonnenen Therapien nahtlos wieder aufnehmen könnte, ist sein nunmehriges persönliches Empfinden in Bezug auf die Justizanstalt Sonnberg als Vollzugsort nicht geeignet, aufzuzeigen, inwiefern seine Wiedereingliederungen in die Gesellschaft durch eine Rücküberstellung in diese – wo er seinem eigenen Vorbringen zufolge mit den Besuchsmöglichkeiten durch seine Familie unzufrieden war und sich auch nicht wohl gefühlt hat - gefördert werden könne.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei einen neuerlichen Antrag auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Sonnberg zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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