Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministeriums für Justiz vom 23. Juli 2025, GZ **-8, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Jahren und 30 Tagen mit urteilsmäßigem Strafende am 9. April 2041.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Antrag des Genannten vom 7. März 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalten Sonnberg oder Suben nicht Folge.
Begründend wurde nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Strafgefangene für eine Anhaltung in den Justizanstalten Suben und Sonnberg, die einen niedrigeren Sicherheitsstandard aufweisen würden, wegen seiner Führung während der bisherigen Strafhaft und den zahlreichen Sicherheitsvermerken sowie eines offenen Verfahrens nicht geeignet sei. Ebenso könne aufgrund der aktuell sehr angespannten Belagssituation in den Wunschanstalten (Justizanstalt Suben: 100,67 %; Justizanstalt Sonnberg: 105,11%) dem Strafgefangenen dort zeitnah keine Beschäftigung angeboten werden. Da dieser derzeit über einen Arbeitsplatz verfüge, würde sich die Haftsituation durch eine Vollzugsortsänderung verschlechtern. Zur Verbesserung der Besuchssituation biete das Strafvollzugsgesetz die Möglichkeit, Besuche entsprechend zu verlängern oder notfalls auch außerhalb der festgesetzten Zeiten zu gewähren.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 20. August 2025, in welcher dieser – durch seine ausgewiesenen Vertreter - zusammengefasst wiedergegeben bestreitet, für eine Anhaltung in den Justizanstalten Suben und Sonnberg nicht geeignet zu sein. Es liege in der Natur der Sache, dass jemand wegen Verurteilungen in Haft sei, die Zahl der Verurteilungen sei unbeachtlich. Auch sei es als üblich anzusehen, dass es bei Strafgefangenen, gerade wenn sie derart lange in Haft seien wie er, zu Ordnungswidrigkeiten respektive Sicherheitsvermerken komme, dies etwa wegen der schwierigen Eingewöhnungsphase in den Haftalltag und die in Haft herrschenden Bedingungen. Vor allem aber seien die Ordnungswidrigkeiten respektive Sicherheitsvermerke auf seine schlechte psychische Situation, ausgelöst durch die Haft und die Abschottung von seiner Familie zurückzuführen. Er sei ein liebender Ehemann und fürsorglicher Familienvater und pflege auch eine enge Beziehung zu seiner Mutter. Ein enger Kontakt zu seiner Familie sei ihm daher ein Herzenswunsch, könne jedoch unter seinen derzeitigen Haftbedingungen nicht gepflegt werden. Zudem fühle er sich in der Justizanstalt Graz-Karlau sehr unwohl und habe starke Schwierigkeiten, sich dort einzugliedern. Dass er derzeit einer Beschäftigung nachgehen könne, wisse er sehr zu schätzen, für den Kontakt zu seiner Familie sei er jedoch sogar bereit, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Subjektiv würde sich die Haftsituation für ihn durch die beantragte Änderung und den intensiveren Kontakt zu seiner Familie massiv verbessern. Dieser Kontakt sei auch von erheblicher Bedeutung für seine Resozialisierung und würde zudem seine psychische Situation erheblich verbessern, wodurch er auch weniger Ordnungswidrigkeiten begehen würde.
In einer von ihm selbst eingebrachten Stellungnahme zur Beschwerde führte A* zudem – zusammengefasst wiedergegeben – aus, dass er in der Justizanstalt Graz-Karlau keine Ordnungswidrigkeiten begangen habe und inständig darum bitte, seiner Beschwerde Folge zu geben. Auf der Abteilung für erhöhte Sicherheit sei ihm nur alle 14-16 Tage ein Telefonat erlaubt, was dazu führe, dass er seine Angehörigen nur abwechselnd und daher in jeweils langen Abständen anrufen könne. Besonders die Beziehung zu seinem Sohn leide sehr darunter. Besuche seien aufgrund der langen Wegstrecke nur selten möglich. Die Verlegung in eine andere Anstalt (Justizanstalten Suben, Sonnberg oder Stein) würden ihm zumindest tägliches Telefonieren ermöglichen und somit seine Haftsituation verbessern. Weiters wären die Justizanstalten Sonnberg und Stein auch für regelmäßige Besuche besser geeignet, da der Großteil seiner Familie in ** arbeite und teilweise in ** lebe. Ein weiterer Grund seien auch die schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten. Er sei 23 Stunden pro Tag in Einzelhaft eingesperrt mit einer Stunde Freigang. Er sei zwar seit Monaten zu einer Arbeit eingeteilt, habe aber nie Arbeit bekommen und bekomme immer gesagt, dass es keine Arbeit gäbe. Auch zu seinem Wunsch, die Matura nachzuholen, sei ihm gesagt worden, dass dies in der Standanstalt nicht, jedoch in den Justizanstalten Stein, Suben und eventuell auch Sonnberg möglich sei. Dies könne er – sofern sein Sicherheitsstatus aufrecht bleiben sollte – auch von einer Abteilung für erhöhte Sicherheit der Justizanstalt Stein aus machen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zunächst vermögen die von der Generaldirektion angestellten Erwägungen zur zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen die dem Antrag nicht Folge gebende Entscheidung nicht (mehr) zu tragen, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 20. Jänner 2026 keine höhere Auslastung der Justizanstalten Sonnberg und Suben gegenüber der Justizanstalt Graz-Karlau gegeben ist (Justizanstalt Graz-Karlau: 126,39 %; Justizanstalt Suben: 95,33 %; Justizanstalt Sonnberg: 104,26 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. Jänner 2026]). Auch unter Berücksichtigung der Brandschutzbestimmungen des Landes Oberösterreich (ab einem Insassenstand von 300 Insassen wäre eine Betriebsfeuerwehr einzurichten, was aufgrund mangelnder personeller Ressourcen nicht möglich ist) steht die aktuelle Auslastungssituation der Justizanstalt Suben von 286 Insassen einer Vollzugsortsänderung nicht grundsätzlich entgegen.
Vorliegend ist daher den obigen Ausführungen entsprechend weiters zu prüfen, ob durch die angestrebte Vollzugsortsänderung die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und ob dieser Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen.
In diesem Sinn stützt die Generaldirektion ihre ablehnende Entscheidung neben der Auslastungssituation auch auf Sicherheitsbedenken, wobei sich die Begründung auf einen allgemeinen Verweis auf das bisherige Vollzugsverhalten des Strafgefangenen, ein offenes Strafverfahren sowie bestehende Sicherheitsvermerke und die darauf gestützte Feststellung mangelnder Eignung der Justizanstalten Suben und Sonnberg aufgrund von deren – nicht näher dargestellten – niedrigeren Sicherheitsstandard beschränkt. Die Bescheidbegründung lässt damit jegliche Konkretisierung der bestehenden Sicherheitsbedenken vermissen, weshalb sie auch in diesem Punkt keine tragfähige Grundlage für die abweisliche Entscheidung darstellt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung an die Generaldirektion zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird die Generaldirektion neuerlich über den Antragsgegenstand zu entscheiden und dabei auch den – in der Stellungnahme erstmals gestellten Antrag - auf Verlegung in die Justizanstalt Stein zu beachten haben. Allfällige (Sicherheits-)Bedenken, die einer Strafvollzugsortsänderung entgegenstehen, wären konkret zu begründen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Annahme, der Beschwerdeführer verfüge in der Standanstalt über eine Beschäftigung (BS 5), im vorliegenden Akteninhalt keine Deckung findet (vgl die Stellungnahme der Justizanstalt Graz-Karlau vom 20. Juni 2025, ON 4).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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