Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 26. Februar 2026, GZ **-2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 26. August 2033.
Mit undatiertem Ansuchen, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 26. Februar 2026 (ON 1), beantragte er eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Suben, Innsbruck oder Salzburg und begründete dies damit, in der Justizanstalt Stein Therapien und eine Lehre absolviert zu haben, sodass einer bedingten Entlassung mit 26. April 2028 nichts mehr im Wege stünde. Seit er in der Justizanstalt Stein sei, habe er keinen Besuch seiner Familie bekommen, da diese in Vorarlberg lebe.
Die D* wies diesen Antrag mit dem bekämpften Bescheid zurück und führte begründend aus, dass die Generaldirektion mit Bescheid vom 23. Juli 2025, GZ-**, dem Ansuchen des A* um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten Innsbruck, Suben, Salzburg oder Feldkirch nicht Folge gegeben habe. Mit seiner neuerlichen Eingabe begehre er eine Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten Salzburg, Suben oder Innsbruck, wobei eine im Wesentlichen gleiche Begründung angegeben werde. Es liege im Gegenstand eine rechtskräftige Entscheidung vor. Ein neues Vorbringen sei nicht ersichtlich bzw. habe sich der wesentliche Sachverhalt (Auslastung der Zielanstalten Innsbruck und Salzburg deutlich höher als jener der Justizanstalt Stein; die Justizanstalt Suben sei mit 303 Insassen bereits über die Maximalkapazität von 300 Insassen belegt) nicht geändert, sodass das Ansuchen gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Auch die zuvor eingebrachten Ansuchen vom 25. September 2025 (VOÄ-**) sowie vom 15. Jänner 2026, (VOÄ-**) seien bereits wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* der neuerlich darauf verweist, seine Familie zu vermissen und keinen Besuch zu bekommen. Er bitte um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten Innsbruck, Suben oder Salzburg.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilung in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf, zählt doch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl VwGH vom 24. März 2016, 2013/01/0117; OLG Wien AZ 33 Bs 404/16b uva). Dieser Grundsatz gilt angesichts der in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten sinngemäßen Anwendung des § 68 Abs 1 AVG auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Antrags um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Suben, Innsbruck oder Salzburg angeführten Argumente wurden tatsächlich bereits in den von der Generaldirektion angeführten Verfahren von ihm ins Treffen geführt und in den von der Generaldirektion genannten rechtskräftigen Bescheiden des Bundesministeriums für Justiz einer Prüfung unterzogen.
Darüber hinaus hat sich auch nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Strafhaft (zur Relevanz der noch offenen Strafzeit [§ 1 Abs 5 StVG] zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft für die Frage der Zuständigkeit vgl Drexler/Weger, StVG 5§ 9 Rz 6 mwN) eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten aufwies, sodass die Strafhaft gerade nicht in einem Gefangenenhaus - wie den Justizanstalten Salzburg oder Innsbruck -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG).
Zur Justizanstalt Suben ist zudem anzumerken, dass die Auslastung dieser Anstalt aus brandschutzrechtlichen Gründen 100 % (= 300 Insassen) tatsächlich nicht übersteigen darf.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion in der Justizanstalt Suben 302 Personen inhaftiert waren (vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung - detaillierte Belagsübersicht vom 26. Februar 2026), ist auch diese Argumentation der Generaldirektion nicht zu beanstanden, weil damit dem Kriterium der zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugsanstalten Rechnung getragen wird.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien – das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 3 mwN) - am 27. März 2026 wies die Justizanstalt Suben mit 99,67 % und einem Belag von 299 Insassen (vgl. Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung-detaillierte Belagsübersicht vom 27. März 2026) weiterhin eine Auslastung auf, die die Argumentation der Generaldirektion zu tragen vermag, zumal dieser Belag der zulässigen Auslastung von 100 % nahekommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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