Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 13. Oktober 2025, GZ **-12, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren und acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 4. März 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem am 30. Juni 2025 eingelangten Ansuchen des Genannten (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalten Wien-Simmering, Schwarzau oder Wilhelmshöhe nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Insassen behaupteten und nicht näher konkretisierten Bedrohungen durch Mitinsassen von der Standanstalt nicht bestätigt und daher nicht nachvollzogen werden konnten. Vielmehr habe der Insasse aufgrund Medikamentenmissbrauchs sowie eines Schadensfalls von der Arbeit in der Außenstelle Mautern abgelöst und in die Hauptanstalt rücküberstellt werden müssen.
Die nicht näher konkretisierten medizinischen Gründe für eine Verlegung in die Außenstelle Wilhelmshöhe könnten nicht nachvollzogen werden. Zudem sei die Justizanstalt Wien-Josefstadt mit 142,92 % massiv überlastet.
Der Insasse erfülle mit Blick auf seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, den Substanzmissbrauch, das negative Vollzugsverhalten und die fehlende Eignung zur Unterbringung in Hafträumen mit 5 bis 8-Personen-Belegung auch die notwendigen Erfordernisse für eine Verlegung in die Justizanstalt Schwarzau nicht. Auch vermehrte Besuchsmöglichkeiten zu seiner ebenfalls dort inhaftierten Lebensgefährten könnten dort nicht eingeräumt werden. Die kleine Abteilung für männliche Strafgefangene, die dort als Systemerhalter einer Arbeit nachgehen können, sei zudem mit 100 % ausgelastet und es bestehe kein Bedarf an weiteren Systemerhaltern.
Schließlich sei die Justizanstalt Wien-Simmering mit 119,14 % deutlich stärker ausgelastet als die Justizanstalt Stein mit 111,79 %.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser zusammengefasst wiedergegeben ausführt, dass er sich seit 15. August 2025 auf der Absonderungsabteilung in Schutzhaft befinde, da er zu Unrecht (das Verfahren sei bereits eingestellt worden) einer Vergewaltigung beschuldigt worden sei. Deswegen werde er als Vergewaltiger beschimpft und bedroht. Er sei in der Außenstelle Mautern massiv auf der Brust verletzt worden und deswegen auch in medizinischer Behandlung gewesen. Bis 31. Oktober 2024 sei er zudem spice-süchtig gewesen, weswegen er in der Justizanstalt stark verschuldet und ebenfalls bedroht worden sei. Da er Angst um sein Leben habe, müsse er aus dieser Anstalt weg. Er ersuche daher um Verlegung nach Simmering, Krems, Korneuburg, Favoriten, Eisenstadt, Sonnberg (usw) oder wo ein KFZ-Mechaniker oder Tischler benötigt werde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zur Justizanstalt Wien-Josefstadt:
Wie von der Generaldirektion erkannt, ist eine Vollzugsortsänderung in eine Außenstelle einer Justizanstalt nicht möglich, weil eine Außenstelle organisatorischer Bestandteil der (Stamm-)Anstalt ist. Eine Vollzugsortsänderung hätte daher in die Stammanstalt, im konkreten Fall daher in die Justizanstalt Wien-Josefstadt zu erfolgen. Die Verlegung in eine Außenstelle obliegt dann dem (jeweiligen) Anstaltsleiter, nicht der Generaldirektion ( Drexler/Weger StVG 5 § 10 Rz 7).
Darüber hinaus ist für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ( Drexler/Weger, StVG 5§ 9 Rz 6 mwN). Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn seiner Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten, sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Wien-Josefstadt, zu der die Außenstelle Wilhelmshöhe zählt -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG).
Im Übrigen spricht auch die Auslastungssituation der jeweiligen Justizanstalten gegen die begehrte Vollzugsortsänderung, zumal die Justizanstalt Wien Josefstadt nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 13. Oktober 2025 eine weit höhere Auslastung (142,63 %) aufwies als die Justizanstalt Stein (111,79 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 13. Oktober 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 20. Jänner 2026 (Wunschanstalt: 153,36 %, Stammanstalt: 110,34 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. Jänner 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere – lediglich in seinem verfahrenseinleitenden Antrag enthaltene - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorerkrankungen und medizinischen Beschwerden auf sich beruhen.
Zur Justizanstalt Wien-Simmering:
Auch der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wien-Simmering steht bereits deren Auslastung entgegen, zumal die Justizanstalt Wien Simmering nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 13. Oktober 2025 eine weit höhere Auslastung (119,43 %) aufwies als die Justizanstalt Stein (111,79 % % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 13. Oktober 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 20. Jänner 2026 (Wunschanstalt: 120,29 %, Stammanstalt: 110,34 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. Jänner 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Zur Justizanstalt Schwarzau:
Zum verbleibenden Begehren auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Schwarzau stünde mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats höhere Auslastung der Justizanstalt Stein (110,34 %, Justizanstalt Schwarzau hingegen 86,36 %, vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. Jänner 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung) die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen einer Änderung des Vollzugsorts nicht entgegen, jedoch bleiben die für die Vollzugsortsänderung vom Insassen in seinen Eingaben (Antrag ON 1 und Stellungnahme ON 11) und der Beschwerde ins Treffen geführten behaupteten Probleme mit Mitinsassen spekulativ, zumal diese der Justizanstalt Stein nicht bekannt sind (vgl Stellungnahme vom 7. Juli 2025). Zudem nennt der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Drohungen weder konkrete Vorfälle noch Namen von Beteiligten, sodass sich der von ihm behauptete Sachverhalt jeglicher Überprüfung entzieht. Damit bringt dieser nur sein aktuelles persönliches Empfinden in Bezug auf den jetzigen Vollzugsort zum Ausdruck, zeigt damit aber keinen eine Vollzugsortsänderung begründenden Umstand auf. Schließlich ist vom begehrten Vollzugsortswechsel auch die vom Beschwerdeführer angestrebte Verbesserung der Besuchskontakte mit seiner – in der Justizanstalt Schwarzau inhaftierten – Lebensgefährtin im Hinblick darauf, dass „Paarzusammenführungen“ von der Justizanstalt grundsätzlich nicht unterstützt werden und unter Berücksichtigung des getrübten Vollzugsverhaltens nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch seiner Lebensgefährtin, nicht zu erwarten. Im Ergebnis ist daher nicht erkennbar, dass die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft durch die angestrebte Vollzugsortsänderung gefördert werden würde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Vollzugsortsänderung auch in die Justizanstalten Krems, Korneuburg, Eisenstadt und Sonnberg sowie ins forensisch-therapeutische Zentrum Wien-Favoriten fordert, ist anzumerken, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens (sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird) – sohin auch im Rechtsmittelverfahren – geändert werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine (zulässige) Antragsänderung oder das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen ist, ist auf das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen (vgl Hengstschläger/Leeb,AVG § 13 Rz 46 f mwN). Zu den im Beschwerdevorbringen erstmals angeführten Justizanstalten hat die Generaldirektion aufgrund des Umstandes, dass zuvor lediglich eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Wien-Josefstadt (Außenstelle Wilhelmshöhe), Schwarzau und Wien Simmering begehrt wurde, keine Erhebungen getätigt, weshalb diesbezüglich von einem neuen Antrag auszugehen war, der da ein neuerlicher Antrag auf Strafvollzugsortsänderung vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung nicht wirksam eingebracht werden kannvon der Generaldirektion gemäß § 10 Abs 1a StVG zurückzuweisen wäre ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 8).
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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