Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 11. November 2025, GZ **6, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 17 Jahren und zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 13. Dezember 2030.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz seinem Antrag auf Überstellung in die Justizanstalten Hirtenberg oder Suben (ON 1) nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst wiedergegebenausgeführt, dass die Justizanstalt Hirtenberg eine Auslastung von 117,29 % aufweise. Die Justizanstalt Stein hingegen habe nur eine Auslastung von 105,40 %. In Ansehung der Justizanstalt Suben sei nach brandschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Oberösterreich, welche auch für Justizanstalten gelten würden, ab einem Insassenstand von 301 eine Betriebsfeuerwehr einzurichten, was mit den derzeitigen personellen Ressourcen nicht möglich sei. Derzeit seien 298 Strafgefangene in der Justizanstalt Suben inhaftiert, allerdings seien noch 21 Überstellungen gemäß §§ 10 und 134 StVG offen. Zudem handle es sich bei der Justizanstalt Suben um die einzige Justizanstalt in Österreich, die speziell für den Seniorenvollzug eingerichtet sei und würden viele der offenen Überstellungen diese Insassengruppe betreffen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass sich die Generaldirektion mit seinem Vorbringen inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe und lediglich eine „Copy-paste Antwort“ vorliege. Er sei seit 13 Jahren in der Justizanstalt Stein inhaftiert und habe seinen Antrag nicht aus Trotz gestellt. Der Kontakt zur Familie, die bei Besuchen von der Justizanstalt Stein schlecht behandelt werde und sich deshalb noch größere Sorgen um ihn machen würde, sei ihm sehr wichtig. Die Besuchskriterien und das gesamte Besuchsanbot sei unerträglich für Menschen, die aus dem Ausland anreisen würden, und würde sich sein Haftübel dadurch verstärken. Die ärztliche Versorgung sei nicht ausreichend, man werde als Insasse nur ausgelacht und nicht ernst genommen und müsse um jede Hilfe streiten, wenn überhaupt ein Arzt im Haus sei, wobei immer öfters vorkomme, dass kein Arzt im Haus sei. Er sehe Woche für Woche, dass Insassen ohne Notwendigkeit in die Justizanstalten Suben oder Hirtenberg verlegt würden. Es handle sich dabei um Insassen mit sehr auffälligem und problematischem Verhalten, sodass nicht einzusehen sei, dass ihm - nach abgeleisteter Zwei Drittel Strafe in einem Hafthaus ohne jegliche Probleme - der Überstellungswunsch versagt werde.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass die Auslastung der Justizanstalt Suben aus brandschutzrechtlichen Gründen 100% (= 300 Insassen) tatsächlich nicht übersteigen darf.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion in der Justizanstalt Suben 299 Personen inhaftiert waren (vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien – das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 3 mwN) - am 20. Jänner 2026 wies allerdings die Justizanstalt Suben mit 95,33 % und einem Belag von 286 Insassen keine Auslastung mehr auf, die die Argumentation der Generaldirektion zu tragen vermag, zumal dieser Belag der zulässigen Auslastung von 100 % nicht nahekommt.
Nachdem die Justizanstalt Stein am 20. Jänner 2026 im Normalvollzug der Männer mit 110,34 % (vgl detaillierte Belagsübersicht vom 20. Jänner 2026; beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung) ausgelastet war, die Justizanstalt Hirtenberg jedoch an diesem Tag nur mehr eine Auslastung von 107,94 % aufwies, war der Beschwerde Folge zu geben, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und der Generaldirektion aufzutragen nach Prüfung der weiteren Kriterien des § 10 Abs 1 StVG eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
Anzumerken bleibt , dass aus der allfälligen Überstellung anderer Insassen in die Wunschanstalten kein subjektives Recht abgeleitet werden kann.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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