Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 21. Jänner 2026, GZ **-5 nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründun g:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von neun Jahren und sieben Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 11. Mai 2032.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des Genannten vom 22. August 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Graz-Karlau gemäß § 10 StVG nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der begehrten Vollzugsortsänderung im Hinblick auf die im Verhältnis zur Justizanstalt Stein (110,82 %) höhere Auslastung der Justizanstalt Graz-Karlau (127,14 %) nicht entsprochen werden könne und mit Blick auf diesen Überbelag und die bestehende Personalknappheit auch in der Zielanstalt eine Einteilung zur Arbeit oder gar ein tägliches Ausrücken zur Arbeit nicht garantiert werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 24. Jänner 2026 (eingelangt bei der Generaldirektion am 30. Jänner 2026), in welcher dieser (neuerlich) darauf verweist, dass er eine geregelte Arbeit brauche, die er in der Justizanstalt Stein nicht habe. Weiters bestünde in der Justizanstalt Graz-Karlau die Möglichkeit, eine Lehre zu absolvieren und er sehe in der Justizanstalt Stein keine positive Perspektive. Für den Fall, dass die Justizanstalt Graz-Karlau überfüllt sei, schlage er einen Insassentausch vor.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Wie von der Generaldirektion zutreffend ausgeführt spricht gegenständlich bereits die Auslastungssituation der betroffenen Justizanstalten gegen die begehrte Vollzugsortsänderung, da die Justizanstalt Graz-Karlau zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. März 2026 – wie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 21. Jänner 2026 (Justizanstalt Stein: 110,34 %; Justizanstalt Graz-Karlau: 127,14 % [vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 21. Jänner 2026]) - tatsächlich eine höhere Auslastung (134,57 %) aufweist als die Justizanstalt Stein (106,79 %; vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 27. März 2026).
Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf sich beruhen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein vom Beschwerdeführer angedachtes (subjektiv-öffentliches) Recht auf „Tausch“ zweier Insassen aus dem Gesetz nicht ableitbar ist (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 3/21g, 32 Bs 8/25y).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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