Jagdverordnung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 22. Abschnitt Jagdgebiete
§ 3§ 3 Unterlagen für die Änderung der Grenzen best
§ 43. Abschnitt Jagdnutzung
§ 5§ 5*) Öffentliche Ausschreibung
§ 6§ 6*) Ausschreibung der öffentlichen Versteigerun
§ 7§ 7 Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung
§ 8§ 8
§ 9§ 9*)
§ 102. Unterabschnitt Jagdprüfung
§ 11§ 11*) Zulassung zur Prüfung
§ 12§ 12 Prüfungsstoff
§ 13§ 13*) Durchführung der Prüfung
§ 14§ 14 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 15§ 15 Niederschrift
§ 16§ 16*) Prüfungsgebühr
§ 17§ 17*) Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsk
§ 18§ 18*) Ersatz der Jagdprüfung, Nachweis der jagdl
§ 193. Unterabschnitt Gebote und Verbote für das Jage
§ 20§ 20*) Verbote bei der Ausübung der Jagd
§ 21§ 21*) Abschuss im Wildwintergatter und an Futter
§ 21a§ 21a*)Ausnahmen
§ 22§ 22*) Kirrung und Wildlenkung
§ 23§ 23 Örtliche Beschränkungen
§ 245. Abschnitt*) Kennzeichnung der Wildruhezonen un
§ 256. Abschnitt Jagdwirtschaft
§ 262. Unterabschnitt*) Schonvorschriften
§ 27§ 27*) Schuss- und Schonzeit
§ 27a§ 27a*)Ausnahmen
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1*) Wild
§ 1
Als Wild (§ 4 Abs. 1 des Jagdgesetzes) gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:
a) Haarwild: das Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das Murmeltier, die Bisamratte; der Fuchs, der Marderhund, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Waschbär, die Wildkatze, der Goldschakal (Raubwild); der Luchs, der Wolf, der Bär (Großraubwild);
b) Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Wacholderdrossel, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Schnepfen, die Rallen, die Taucher, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 75/2017, 82/2019, 30/2022
2. Abschnitt Jagdgebiete
§ 2 Unterlagen für die Festlegung neuer Jagdgebiete
§ 2
Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen:
a) Lageplan des festzulegenden Jagdgebietes im Maßstab 1:5.000;
b) Lageplan (Übersichtskarte), aus dem auch die angrenzenden Jagdgebiete ersichtlich sind, im Maßstab 1:20.000;
c) Grundbuchsauszug über die zu einem festzulegenden Eigenjagdgebiet gehörenden Liegenschaften;
d) Hinweis auf geltende Jagdpachtverträge und im Falle des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes vor Beendigung des Jagdpachtverhältnisses eine schriftliche Erklärung der Jagdpächter über die Erteilung ihrer Zustimmung.
§ 3 Unterlagen für die Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete
§ 3
Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete sind anzuschließen:
a) Lageplan des von der Grenzänderung betroffenen Bereiches der Jagdgebiete im Maßstab 1:5.000;
b) Lageplan (Übersichtskarte), aus dem die von der Grenzänderung betroffenen und die angrenzenden Jagdgebiete ersichtlich sind, im Maßstab 1:20.000;
c) Grundbuchsauszug über die von der Grenzänderung betroffenen Liegenschaften;
d) Hinweis auf geltende Jagdpachtverträge und im Falle des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes vor Beendigung des Jagdpachtverhältnisses eine schriftliche Erklärung der Jagdpächter über die Erteilung ihrer Zustimmung;
e) kurze Beschreibung der von der Grenzänderung betroffenen Jagdgebiete, insbesondere im Hinblick auf Wildeinstände, Fütterungen, Wildwechsel, Jägernotwege u.dgl.
3. Abschnitt Jagdnutzung
1. Unterabschnitt Verfahren bei der Verpachtung der Jagd
§ 4 Freihändige Vergabe
§ 4
Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.
§ 5*) Öffentliche Ausschreibung
§ 5
(1) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
a) Bezeichnung des Jagdgebietes;
b) Zeit und Ort der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Pachtbedingungen und den Abschussplan sowie zur Einholung von Informationen, insbesondere über die Größe des Jagdgebietes, die im Jagdgebiet hauptsächlich vorkommenden Wildarten, die Bezeichnung der Wildregion und Wildbehandlungszonen, denen das Jagdgebiet zugehört, die jagdwirtschaftlichen Zielsetzungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Wald und Wild, den jährlich getätigten Abschuss innerhalb der letzten sechs Jahre, verordnete Wildruhezonen, angeordnete Freihaltungen, flächenwirtschaftliche Maßnahmen und Rotwild-Fütterungen;
c) Benennung der Person oder Stelle, bei der das Angebot abzugeben ist, sowie des spätesten Zeitpunktes für die Abgabe des Angebotes;
d) Hinweis, dass verspätet abgegebene Angebote keine Berücksichtigung finden.
(2) Vor Ablauf der Angebotsfrist dürfen die abgegebenen Angebote nicht geöffnet werden.
(3) Bei Jagdgenossenschaften hat deren Obmann die rechtzeitig abgegebenen Angebote dem für die Verpachtung der Jagd zuständigen Organ der Jagdgenossenschaft zur Öffnung und Entscheidung über die Vergabe vorzulegen.
(4) Die öffentliche Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 6*) Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung der Jagd
§ 6
(1) Die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sind vom Jagdverfügungsberechtigten festzulegen und spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Versteigerung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Versteigerung der Jagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
a) Bezeichnung des Jagdgebietes;
b) Zeitpunkt und Ort der Versteigerung sowie Höhe des Ausrufpreises und des zu erlegenden Vadiums;
c) Benennung der Person oder Stelle, bei der in die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sowie in den Abschussplan Einsicht genommen werden kann und bei der Informationen, insbesondere über die Größe des Jagdgebietes, die im Jagdgebiet hauptsächlich vorkommenden Wildarten, die Bezeichnung der Wildregion und Wildbehandlungszonen, denen das Jagdgebiet zugehört, die jagdwirtschaftlichen Zielsetzungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Wald und Wild, den jährlich getätigten Abschuss innerhalb der letzten sechs Jahre, verordnete Wildruhezonen, angeordnete Freihaltungen, flächenwirtschaftliche Maßnahmen und Rotwild-Fütterungen eingeholt werden können.
(3) Die öffentliche Versteigerung der Jagd hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 7 Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung
§ 7
(1) Vom Jagdverfügungsberechtigten ist ein Leiter der Versteigerung zu bestellen. Vor Beginn der Versteigerung hat der Leiter der Versteigerung die von den Bietern zu erlegenden Vadien entgegenzunehmen und zu prüfen, ob die Bieter die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung im Sinne des § 17 des Jagdgesetzes erbringen. Von den Bietern sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium erlegt und die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung (§ 17 des Jagdgesetzes) nachgewiesen hat.
(2) Der Leiter der Versteigerung hat die Versteigerung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
(3) Der Zuschlag ist vom Leiter der Versteigerung an den Meistbietenden zu erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Gebotes kein Übergebot mehr abgegeben wird. Mit der Erteilung des Zuschlages gilt der Jagdpachtvertrag als abgeschlossen.
(4) Über den Verlauf der Versteigerung ist eine Niederschrift zu erstellen, die jedenfalls die Namen und Anschriften der zugelassenen Bieter, die von ihnen erlegten Vadien, die Erteilung des Zuschlages und allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versteigerung zu unterfertigen.
2. Unterabschnitt Jagderlaubnisschein
§ 8 § 8
Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind die in der Anlage 1 dargestellten Vordrucke in dem für die Jagdkarten gebräuchlichen Format zu verwenden.
4. Abschnitt Vorschriften über das Jagen
1. Unterabschnitt Jagdhaftpflichtversicherung
§ 9 § 9*)
Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird mit 726.728 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
2. Unterabschnitt Jagdprüfung
§ 10*) Ausschreibung der Prüfungstermine
§ 10
Die Bezirkshauptmannschaft hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 11*) Zulassung zur Prüfung
§ 11
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, sowie die Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation über die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreiche Teilnahme an einem wenigstens 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs anzuschließen.
(3) Zur Prüfung sind von der Bezirkshauptmannschaft zuzulassen:
a) Personen, die im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft, bei der das Ansuchen eingebracht wurde, ihren Hauptwohnsitz haben und
b) Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 30/2022
§ 12 Prüfungsstoff
§ 12
(1) Der Prüfungsstoff umfasst die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse
a) der jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Inhalt und die Ausübung sowie die Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts, die Jagdnutzung, die Gebote und Verbote für das Jagen, die Rücksichtnahme- und Duldungspflichten im Interesse der Jagd, die Regulierung des Wildbestandes, die Wildhege und den Jagdbetrieb sowie den Ersatz von Jagd- und Wildschäden;
b) der Wildkunde und Wildökologie, insbesondere der einzelnen Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, des Ansprechens nach Alters- und Qualitätsklassen, der Herstellung des richtigen Geschlechterverhältnisses, der Wildfütterung, der Behandlung des erlegten Wildes und der Maßnahmen gegen Wildkrankheiten und -seuchen;
c) der Grundzüge der Waldökologie, der Ursachen, des Erkennens und der Verhütung von Wildschäden, der Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie der Grundzüge des Natur- und Landschaftsschutzes;
d) der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums und der Jagdhundehaltung und -führung;
e) der gebräuchlichen Jagdwaffen, Jagdmunition und Fanggeräte sowie deren Handhabung und Verwendbarkeit im Jagdbetrieb.
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
§ 13*) Durchführung der Prüfung
§ 13
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Handhabung der Jagdwaffen und ist auf einer Schießstätte vor dem mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied der Prüfungskommission abzulegen. Vom praktischen Teil der Prüfung ist abzusehen, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung der Vorarlberger Jägerschaft über die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen vorlegt.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung hat mündlich und kommissionell zu erfolgen. Die Prüfung ist nicht öffentlich und darf die Dauer einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 14 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 14
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet festzustellen. Das Ergebnis der gesamten Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen. Das Ergebnis hat jeweils auf „bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung gilt jedenfalls als „nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber vom Vorsitzenden gemäß § 13 Abs. 4 ausgeschlossen wird, während der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung in einem Sachgebiet nicht bestanden hat.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden bekannt zu geben.
(3) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungwerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist. Die Wiederholung der Prüfung hat vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen, die für die Zulassung zur Prüfung aufgrund des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zuständig ist. Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben, haben jedoch die Prüfung vor der Prüfungskommission zu wiederholen, bei der sie die nicht bestandene Prüfung abgelegt haben.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 auszustellen.
§ 15 Niederschrift
§ 15
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 16*) Prüfungsgebühr
§ 16
(1) Die vom Prüfungswerber zu bezahlende Prüfungsgebühr beträgt
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 54,00 Euro,
b) für alle übrigen Personen 108,00 Euro.
(2) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
§ 17*) Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 17
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
§ 18*) Ersatz der Jagdprüfung, Nachweis der jagdlichen Eignung
§ 18
(1) Die Jagdprüfung wird ersetzt durch
a) den erfolgreichen Abschluss der für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen an der Universität für Bodenkultur in Wien bei Vorlage eines Nachweises über entsprechende Kenntnisse der praktischen Handhabung der Jagdwaffen oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder
c) den erfolgreichen Abschluss der Forstwarteausbildung an einer Forstfachschule oder
d) die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung in einem anderen Bundesland.
(2) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung (§ 25 Abs. 1 Jagdgesetz) sind jedenfalls die in Deutschland, Liechtenstein und in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Jagdprüfungen anzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019, 30/2022
3. Unterabschnitt Gebote und Verbote für das Jagen
§ 19*) Gebote bei der Ausübung der Jagd
§ 19
(1) Mit dem Abschuss des Wildes, für welches im Abschussplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
(2) Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
(3) Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
(4) Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(5) Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild dürfen beim Einsatz von Hunden zur Mobilisierung des Wildes nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 20*) Verbote bei der Ausübung der Jagd
§ 20
Es ist verboten,
a) Schusswaffen und Munition zu benützen, die für die Jagd auf Wild gewöhnlich nicht bestimmt sind, wie insbesondere Schnellfeuerwaffen, halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Faustfeuerwaffen mit Ausnahme zur Abgabe des Fangschusses, abschraubbare Stutzen, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Armbrüste, sowie Gewehre, deren Aussehen so verändert wurde, dass sie als solche unkenntlich sind;
b) Fallen, die nicht die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres sicherstellen, jedenfalls aber Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, Abtritteisen (Tellereisen), Abzugeisen (z.B. Schwanenhälse), Schlingen, Pfeile, Bolzen und Selbstschusseinrichtungen zu benützen;
c) Federwild mit Fallen zu bejagen;
d) mit Patronen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnelltötende Wirkung entfalten, auf Wild zu schießen;
e) mit Schrot auf Schalenwild und Murmeltiere zu schießen, mit Ausnahme bei Such- und Stöberjagden auf Rehwild;
f) künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, elektrischen Strom, Gifte oder Betäubungs- und Lähmungsmittel beim Jagen zu verwenden;
g) die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, und auf Federwild, während der Nachtzeit auszuüben. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Der Abschuss von Kahlwild, Rehgeißen, Schmalgeißen und Rehkitze an der Kirrung im Rahmen einer Anordnung gemäß § 22 sowie in Gebieten, in denen dies die Wildschadenssituation erforderlich macht, kann durch das Jagdschutzorgan auch zur Nachtzeit erfolgen, sofern der Abschuss nur während dieser Zeit möglich ist;
h) Mittel, Einrichtungen oder Methoden zu verwenden, mit denen Tiere wahllos gefangen oder getötet werden können oder die gebietsweise das Verschwinden einer Tierart nach sich ziehen können, wie insbesondere Netze, Leimruten, Haken, elektrische Schläge erteilende Geräte, elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker, Tonbandgeräte, vergiftete oder betäubende Köder, Begasen oder Ausräuchern, lebende Tiere als Lockmittel, Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge sowie Boote mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h;
i) Federwild unmittelbar nach seiner Aussetzung zu bejagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 89/2016, 75/2017, 30/2022
§ 21*) Abschuss im Wildwintergatter und an Futterplätzen für Rotwild
§ 21
(1) In Wildwintergattern ist während der Wintergatterung nur der Abschuss von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
(2) Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von weniger als 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
§ 21a § 21a*) Ausnahmen
(1) Die Behörde kann unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19, 20 und 21, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, für höchstens drei Jahre zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahme darf darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
b) dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 82/2019, 30/2022, 29/2024
§ 22*) Kirrung und Wildlenkung
§ 22
(1) Das Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild (Kirrung) ist verboten. Die Behörde kann jedoch zum Zwecke der Abschusserfüllung oder Wildlenkung nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und des Obmannes der Hegegemeinschaft eine Kirrung anordnen. Zur Wildlenkung kann die Kirrung insbesondere angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse während des Winters erforderlich ist, um Gefahren für Mensch und Tier zu vermeiden. In einer Anordnung zur Kirrung ist deren Durchführung, insbesondere im Hinblick auf den Ort, die Zeit und das Ausmaß näher zu bestimmen.
(2) In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten. Im Rahmen der Anordnung einer Kirrung (Abs. 1) kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
§ 23 Örtliche Beschränkungen
§ 23
In Friedhöfen, allgemein zugänglichen Parkanlagen sowie auf Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
5. Abschnitt*) Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete
§ 24
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 24*)
(1) Für die Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete sind die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden.
(2) Der Beginn und das Ende der Wildruhe bzw. der Sperrzeit sind auf einer unterhalb der Hinweistafel anzubringenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Weiters ist auf der Zusatztafel darauf hinzuweisen, inwieweit Betretungsverbote bzw. Betretungsrechte gemäß § 33 Abs. 4 des Jagdgesetzes bestehen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes auf der Zusatztafel anordnen.
(3) Die Hinweistafeln samt Zusatztafeln sind in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, dass die Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes gut erkennbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
6. Abschnitt Jagdwirtschaft
1. Unterabschnitt Wildbehandlungszonen für das Rotwild
§ 25*) Einteilung
§ 25
(1) Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
(2) Die örtliche Abgrenzung der Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 22.02.2002, Zl. Va-201/2002) festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002
2. Unterabschnitt*) Schonvorschriften
§ 26
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
§ 26*) Ganzjährige Schonung
§ 26
(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen:
a) Hirsche der Klasse IIa;
b) Hermeline, kleine Wiesel, Baum- oder Edelmarder, Iltisse, Fischotter, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und Bären;
c) Auer- und Birkwild, Hasel- und Steinhühner, Rebhühner, Wachteln, Wildtauben mit Ausnahme der Ringel- und Türkentauben, Wacholderdrosseln, Schnepfen mit Ausnahme der Waldschnepfen, Taggreifvögel, Eulen, Rabenvögel, Schwäne mit Ausnahme der Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten mit Ausnahme der Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten; Säger, Brachvögel, Reiher, Rohrdommeln, Störche, Regenpfeifer, Rallen mit Ausnahme der Blässhühner, Taucher, Möwen mit Ausnahme der Lachmöwen, alle anderen Sumpf- und Wasservögel.
(2) Es ist überdies im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. b genannten Arten verboten
a) Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
b) Wurfstätten von Tieren zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
c) Tiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen,
d) Tiere einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen.
(3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. c genannten Arten verboten
a) Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
b) Gelege von Tieren aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
c) Tiere zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Tiere, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse; dies gilt auch für Tiere, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) genießen;
d) Nester oder andere Brutstätten von Tieren absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 lassen den Hegeabschuss (§ 40 des Jagdgesetzes) unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 82/2019
§ 27*) Schuss- und Schonzeit
§ 27
(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, dürfen bejagt werden:
a) Hirsche der Klasse I und IIb | 16.08. – 15.11. | |
Hirsche der Klasse III | 16.08. – 30.11. | |
Schmaltiere, nichtführende Tiere und Schmalspieße | 1.06. – 31.12. | |
führende Tiere und Kälber | 1.07. – 31.12. | |
mehrjährige Rehböcke | 1.06. – 15.10. | |
Schmalgeißen, Bockjährlinge und nichtführende Rehgeißen | 1.05. – 31.12. | |
führende Rehgeißen und Kitze | 16.08. – 31.12. | |
Gamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze | 1.08. – 31.12. | |
Steinböcke, Steingeißen und Steinkitze | 1.08. – 15.12. | |
b) Murmeltiere | 16.08. – 30.09. | |
Feld- und Schneehasen | 1.10. – 15.01. | |
Jungfüchse | 1.05. – 28.02. | |
Füchse | 1.07. – 28.02. | |
Jungdachse | 1.05. – 31.01. | |
Dachse | 1.07. – 31.01. | |
Haus- oder Steinmarder | 1.09. – 28.02. | |
Schwarzwild, Bisamratten, Marderhunde und Waschbären | 1.04. – 31.03. | |
c) Schneehühner | 1.10. – 31.12. | |
Fasane | 21.09. – 31.01. | |
Ringeltauben | 1.09. – 31.01. | |
Türkentauben | 21.10. – 31.01. | |
Waldschnepfen | 11.09. – 31.01. | |
Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten | 1.09. – 31.01. | |
Blässhühner | 21.09. – 31.01. | |
Lachmöwen | 1.09. – 31.12. | |
Höckerschwäne | 1.09. – 30.09. | |
(2) Soweit in Verordnungen über Naturschutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt.
(3) In den Randzonen (§ 35 Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes) gelten für die nachstehend angeführten Rotwildklassen abweichend vom Abs. 1 folgende Schusszeiten:
a) Tiere und Kälber | 16.06. – 15.01. |
b) Schmaltiere und Schmalspießer | 16.05. – 15.01. |
c) Hirsche der Klassen I und IIb können für den gesamten Randzonenbereich einer Wildregion oder mehrerer benachbarter Wildregionen desselben Rotwildraumes im Zeitraum vom 16.8. bis zum 30.11. zum Abschuss freigegeben werden (Regionshirsche). Dabei darf höchstens ein Hirsch pro 4.000 ha Randzonenfläche und Jahr als Höchstabschuss festgelegt werden. Ist die Randzonenfläche in einer Wildregion kleiner als 4.000 ha, so sind die einzelnen Abschüsse bis zum Erreichen des vorhin genannten Höchstabschusses jährlich aussetzend festzulegen. | |
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 55/2008, 30/2022
§ 27a § 27a*) Ausnahmen
(1) Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27 zulassen. Eine solche Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn
a) die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
b) dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.
(3) Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß § 27 mittels Ausnahmen gemäß Abs. 1 verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
(4) Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre zugelassen werden.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 75/2017, 82/2019, 30/2022, 29/2024
3. Unterabschnitt Abschussplanung, Abschusskontrolle *)
§ 28
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
§ 28 Rotwildräume
§ 28
Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen werden folgende Rotwildräume festgelegt:
a) Rotwildraum 1: Leiblachtal–Bregenzerwald–Walsertäler
b) Rotwildraum 2: Lech–Klostertal–Silbertal
c) Rotwildraum 3: Montafon
d) Rotwildraum 4: Brandnertal–Gamperdonatal–Saminatal
§ 29*) Wildregionen
§ 29
(1) Die in § 28 festgelegten Rotwildräume werden in folgende Wildregionen unterteilt:
a) Rotwildraum 1 (Leiblachtal–Bregenzerwald–Walsertäler):
Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) |
Wildregion 1.2 (Frödischtal–Laternsertal–Dünserberg) |
Wildregion 1.3a (Ebnitertal) |
Wildregion 1.3b (Mellental) |
Wildregion 1.4 (Hintere Bregenzerach) |
Wildregion 1.5a (Bolgenach-Subersach) |
Wildregion 1.5b (Bezau-Schönenbach) |
Wildregion 1.6 (Kleinwalsertal) |
Wildregion 1.7 (Warth) |
Wildregion 1.8 (Leiblachtal–Vordere Bregenzerach) |
b) Rotwildraum 2 (Lech–Klostertal–Silbertal):
Wildregion 2.1 (Bartholomäberg–Silbertal) |
Wildregion 2.2 (Klostertal) |
Wildregion 2.3 (Lech) |
c) Rotwildraum 3 (Montafon):
Wildregion 3.1 (Garneratal–Vermunt–Valschavieltal) |
Wildregion 3.2 (Gargellental–Vermieltal–Netza) |
Wildregion 3.3 (Rellstal–Gauertal–Gampadelstal) |
d) Rotwildraum 4 (Brandnertal–Gamperdonatal–Saminatal):
Wildregion 4.1 (Brandnertal) |
Wildregion 4.2 (Gamperdonatal) |
Wildregion 4.3 (Saminatal) |
(2) Der Bereich des Rheintals, der zu keinem Rotwildraum gehört, wird in folgende Wildregionen unterteilt:
Wildregion 5.1 (Bregenz)
Wildregion 5.2 (Dornbirn)
Wildregion 5.3 (Feldkirch)
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2005
§ 30*) Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen
§ 30
Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 22.02.2002, Zl. Va-201/2002,*) in der Fassung vom 1.12.2004, Zl. Va-2010, festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005
§ 31*) Abschussplan
§ 31
(1) Der Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.
(2) Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
a) beim Rotwild:
Kälber | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmaltiere und Schmalspießer | Einjährige |
Tiere | Zweijährige und Ältere |
Hirsche der Jugendklasse (III) | Ein- bis Vierjährige |
Hirsche der Mittelklasse (II) | Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen IIa und IIb unterschieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen. |
Hirsche der Ernteklasse (I) | Zehnjährige und Ältere |
b) beim Rehwild:
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmalgeißen und Bockjährlinge | Einjährige |
Geißen und Mehrjährige Böcke | Zweijährige und Ältere |
c) beim Gamswild:
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (III) | Ein- bis Dreijährige |
Geißen der Mittelklasse (II) | Vier- bis Elfjährige |
Geißen der Ernteklasse (I) | Zwölfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (III) | Ein- bis Dreijährige |
Böcke der Mittelklasse (II) | Vier- bis Siebenjährige |
Böcke der Ernteklasse (I) | Achtjährige und Ältere |
d) beim Steinwild:
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (III) | Ein- bis Vierjährige |
Geißen der Mittelklasse (II) | Fünf- bis Zehnjährige |
Geißen der Ernteklasse (I) | Elfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (III) | Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige. |
Böcke der Mittelklasse (II) | Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige. |
Böcke der Ernteklasse (I) | Elfjährige und Ältere |
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019
§ 32*) Abschusskontrolle
§ 32
(1) Für die Abschussliste (§ 42 Abs. 1 des Jagdgesetzes), die Abschussmeldung und das Tagebuch des Kontrollorganes (§ 42 Abs. 2 des Jagdgesetzes) sind die in den Anlagen 4, 5 und 6 dargestellten Vordrucke zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Abschussmeldungen sowie die Eintragungen in die Abschussliste in elektronischer Form erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat Namen und Adresse der von ihm bestellten Kontrollorgane unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Vorarlberger Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer sowie den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der in der Gemeinde gelegenen Jagdgebiete schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Namen und Adresse der Kontrollorgane durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Das dem Kontrollorgan vorgezeigte Schalenwild ist von diesem durch eine am Rand des linken Lauschers einzuschneidende dreieckige Kerbe mit einer Kantenlänge von etwa 1 cm bis 2 cm zu kennzeichnen.
(4) Die vorgelegten Beweisstücke sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Die bei der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Schädelknochen und linker Unterkieferast, müssen von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019, 30/2022
4. Unterabschnitt Wildfütterung*)
§ 33
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
§ 33 Standort der Futterplätze
§ 33
(1) Futterplätze müssen eine für die sachgerechte Fütterung geeignete Anlage aufweisen.
(2) Futterplätze dürfen in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzern nicht angelegt werden.
(3) Bei der Auswahl der Futterplätze ist unter Berücksichtigung der vom Wild bevorzugten Einstände darauf zu achten, dass das Wild am Futterplatz möglichst wenig beunruhigt wird und günstige Klima- und Geländeverhältnisse vorliegen. Insbesondere ist auf vorhandene Grünäsung nach der Ausaperung, Fließgewässer und Ruheplätze für das Wild in möglichster Nähe des Futterplatzes zu achten.
(4) Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige und sachgerechte Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen entsprechend Bedacht zu nehmen.
§ 34*) Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen
§ 34
(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.
(2) Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Abs. 1 die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.
(3) Beabsichtigt der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen, ist die Behörde hiervon zu informieren und sind die zur Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
§ 35*) Fütterung des Rotwildes
§ 35
(1) Die Fütterung hat mit Wintereinbruch einzusetzen. Vor dem 15. Oktober darf nur mit Genehmigung der Behörde mit der Fütterung begonnen werden.
(2) Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden. Nach der Schneeschmelze ist die Fütterung so lange weiterzuführen, bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst. Jedenfalls ist die Fütterung bis etwa drei Wochen nach dem Vegetationsbeginn im Frühjahr weiterzuführen.
(3) Die Fütterung ist täglich zu betreuen. Ist eine tägliche Betreuung z.B. wegen Lawinengefahr nicht möglich, so ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage bzw. eines ausreichenden Futterangebotes kommt. Kann die tägliche Betreuung nicht sichergestellt werden, ist die Fütterung von Saftfutter verboten.
(4) Die Fütterung des Rotwildes ist überwiegend mit Heu zu betreiben. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte sowie der Ernährungsphysiologie des Wildes während der Winterzeit angepasste Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen. Kraftfuttermittel dürfen nur zum Zweck der Lenkung und Bindung des Rotwildes verwendet werden und müssen über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
(5) Innerhalb einer Wildregion (Hegegemeinschaft) sind die Fütterungen nach Beschickungszeitraum, Art und Zusammensetzung des vorgelegten Futters aufeinander abzustimmen. Bei Wildwechsel über die Regionsgrenzen ist diesbezüglich auch auf die Fütterung in den benachbarten Wildregionen Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017
§ 36 Fütterung des Rehwildes
§ 36
(1) Die Fütterung des Rehwildes ist im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Rotwildbewirtschaftung auf diese abzustimmen.
(2) Wird eine Rehwildfütterung durchgeführt, so darf es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen, wobei Kraftfuttermittel über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen müssen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
(3) Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.
§ 37a § 37a*) Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen
(1) Die Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.
(2) Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Abs. 1 im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Abs. 2 die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten:
a) Gesamtstammzahl,
b) Baumartenanzahl,
c) Mischungstyp,
d) Schlüsselbaumarten,
e) Baumhöhenzuwachs,
f) Verbissindex und
g) Strauchvolumenindex.
Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach § 37 Abs. 1 ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Abs. 3 den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen:
a) Schaden,
b) Nutzen,
c) weder Schaden noch Nutzen, oder
d) Schaden und Nutzen.
Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019
6. Unterabschnitt*) Aussetzen von Wild
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019, 30/2022, 29/2024
§ 37b § 37b*)
Wild darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere sowie von § 46 Abs. 1 des Jagdgesetzes erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017, 30/2022
7. Abschnitt Jagdschutzdienst
1. Unterabschnitt Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 38*) Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 38
(1) Die Zulassung eines Jagdbetriebes für die Ausbildung von Jagdschutzorganen ist vom Jagdnutzungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2) Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft und des Verbandes der Vorarlberger Jagdschutzorgane nur zugelassen werden, wenn
a) das bestellte Jagdschutzorgan über die für die Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit und fachlichen Kenntnisse verfügt,
b) der Jagdbetrieb eine Mindestgröße von 500 ha aufweist und im Abschussplan regelmäßig der Mindestabschuss von wenigstens zehn Stück Schalenwild festgelegt ist, oder der Jagdbetrieb eine Mindestgröße von 300 ha aufweist und im Abschussplan regelmäßig der Mindestabschuss von wenigstens fünfzehn Stück Schalenwild unterschiedlicher Wildarten festgelegt ist,
c) das Jagdgebiet eine gewisse Mindestausstattung mit Waldflächen aufweist und über Jagdeinrichtungen (z.B. eine Wildfütterung) verfügt und
d) ein ausgebildeter Jagdhund zur Verfügung steht.
(3) Verfügt der Jagdbetrieb über keine Rotwildfütterung, ist die diesbezügliche Ausbildung in einem anderen Jagdgebiet mit Rotwildfütterung zu ergänzen.
(4) In einem Jagdbetrieb darf gleichzeitig nur ein Ausbildungsjäger ausgebildet werden. Ausgenommen davon sind Jagdbetriebe, für die mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt ist. In solchen Jagdbetrieben dürfen gleichzeitig bis zu zwei Ausbildungsjäger ausgebildet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019
§ 39*) Ausbildungsjahre
§ 39
(1) Die Ausbildungsjahre sind unter Anleitung eines durch mindestens fünf Jahre im Jagdschutzdienst vollbeschäftigten Jagdschutzorganes abzuleisten. Für die Ableistung der Ausbildungsjahre unter Anleitung eines nebenberuflichen Jagdschutzorganes ist überdies die Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Weist der zur Ausbildung zugelassene Jagdbetrieb nur eine Schalenwildart auf, so ist mindestens ein Zeitraum von vier Monaten der Ausbildungsjahre in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, in welchem mindestens eine weitere der im Lande heimischen Schalenwildarten vorkommt. Jedenfalls ist ein halbes Jahr im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, für welchen regelmäßige Rotwildabschüsse im Abschussplan festgelegt sind.
(3) Dem Ausbildungsjäger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich die für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Der Ausbildungsjäger muss die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2 des Jagdgesetzes) besitzen und mindestens einen Tag in der Woche im zugelassenen Jagdbetrieb tätig sein. Zum Nachweis dieser Tätigkeit hat er ein Tagebuch zu führen. Der Ausbildungsjäger hat das Tagebuch dem ausbildenden Jagdschutzorgan monatlich zur Einsichtnahme vorzulegen, wobei von diesem die Anwesenheit des Ausbildungsjägers im Jagdbetrieb und die Einsichtnahme in das Tagebuch unterschriftlich zu bestätigen sind.
(4) Die Ableistung der Ausbildungsjahre ist durch den Jagdnutzungsberechtigten der Behörde schriftlich unter Vorlage der Anmeldung des Ausbildungsjägers beim Versicherungsträger anzuzeigen. Die Ausbildungszeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die vollständige Anzeige über die Ableistung der Ausbildungsjahre bei der Behörde einlangt.
(5) Über die Ableistung der Ausbildungsjahre hat das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Behörde ersetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
2. Unterabschnitt Jagdschutzprüfung
§ 40*) Ausschreibung der Prüfungstermine
§ 40
Das Amt der Landesregierung hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 41*) Zulassung zur Prüfung
§ 41
Die Zulassung zur Prüfung ist im Wege jener Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Ausbildungsjahre bzw. der überwiegende Teil der Ausbildungsjahre abgeleistet wurden, beim Amt der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, das Zeugnis über die abgeleisteten Ausbildungsjahre und das Tagebuch über die Ausbildungsjahre anzuschließen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017
§ 42 Prüfungsstoff
§ 42
(1) Der Prüfungsstoff umfasst die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse
a) der jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Inhalt und die Ausübung sowie die Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts, Jagdgebiete, Jagdnutzung, Gebote und Verbote für das Jagen, Rücksichtnahme- und Duldungspflichten im Interesse der Jagd, Regulierung des Wildbestandes, Wildhege und Jagdbetrieb, Überprüfung der Jagdwirtschaft, Jagdschutzdienst und Jagdaufsicht;
b) der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften, der Grundbegriffe des Forst-, Sozial- und Arbeitsrechtes sowie der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes, soweit sie für den Dienst als Jagdschutzorgan von Bedeutung sind;
c) der Wildkunde und Wildökologie, insbesondere der Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, der Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, der Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum, der wildökologischen Regionalplanung, der Wildfütterung, des tragbaren Wildstandes, der Wildkrankheiten und -seuchen und deren Bekämpfung;
d) der waldökologischen und forstwirtschaftlichen Grundbegriffe, der Ursachen, des Erkennens und der Verhütung von Wildschäden, der Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft sowie der Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse;
e) der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des Tierschutzes, des jagdlichen Brauchtums und der Jagdhundehaltung und -führung;
f) der gebräuchlichen Faustfeuerwaffen und Jagdwaffen, der Jagdmunition und Fanggeräte sowie deren Handhabung einschließlich der notwendigen Vorsichtsmaßregeln und der Erste-Hilfe-Leistung bei Jagdunfällen.
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zurVerfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
§ 43 Durchführung der Prüfung
§ 43
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Beurteilung des Waldzustandes, insbesondere im Hinblick auf die Naturverjüngung, die Verjüngungsschäden, die Biotoptragfähigkeit und die Waldwirtschaft, sowie die Anwendung der Kenntnisse der Wildkunde und Wildökologie im Wald. Die praktische Prüfung ist vor den mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitgliedern der Prüfungskommission in einem geeigneten Waldgebiet abzulegen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern.
(3) Die schriftliche Prüfung soll längstens drei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung ist kommissionell durchzuführen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern. Die mündliche Prüfung ist öffentlich, wobei der Vorsitzende Zuhörer, die den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören, ausschließen kann.
(5) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 44 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 44
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet mit „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend" zu benoten.
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von keinem Mitglied der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis mit „nicht genügend" bewertet wird. Gilt die Prüfung als bestanden, so ist aus den Einzelnoten (Abs. 1) eine Gesamtnote zu bilden.
Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.
(3) Dem Prüfungswerber ist vom Vorsitzenden bekannt zu geben, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Falle der bestandenen Prüfung ist ihm nur die Gesamtnote bekannt zu geben. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 7 auszustellen.
§ 45 Niederschrift
§ 45
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers, das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtnote zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 46*) Prüfungsgebühr
§ 46
Der Prüfungswerber hat vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr im Betrag von 64,90 Euro zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
§ 47*) Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 47
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 75/2017
§ 48*) Ersatz der Jagdschutzprüfung
§ 48
Die Jagdschutzprüfung wird ersetzt durch
a) die bestandene Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst oder
b) den erfolgreichen Abschluss des Lehrberufs Berufsjäger.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
8. Abschnitt Jagdförderungsbeitrag
§ 49 § 49*)
(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der Ausstellung von Jagdkarten:
a) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und Jagdverwalter 10,95 Euro
b) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 38,10 Euro
c) für alle übrigen Personen 95,25 Euro.
(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von Gästejagdkarten:
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 19,05 Euro
b) für alle übrigen Personen 51,45 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 55/2008, 75/2017
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 50*) Übergangsbestimmungen
§ 50
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien gelten im Sinne des § 18 lit. a als Ersatz der Jagdprüfung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungsjahre sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 51
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 39/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1991 und Nr. 48/1991, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Jagdverordnung, LGBl.Nr. 30/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2 *)
Anl. 2
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3 *)
Anl. 3
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4 *)
Anl. 4
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019
Anhänge
Anlage 4PDFAnlage 5 *)
Anl. 5
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2007, 82/2019
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6 *)
Anl. 6
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Anhänge
Anlage 6PDFAnlage 7 *)
Anl. 7
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Anhänge
Anlage 7PDF