(1) Der Prüfungsstoff umfasst die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse
a) der jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Inhalt und die Ausübung sowie die Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts, die Jagdnutzung, die Gebote und Verbote für das Jagen, die Rücksichtnahme- und Duldungspflichten im Interesse der Jagd, die Regulierung des Wildbestandes, die Wildhege und den Jagdbetrieb sowie den Ersatz von Jagd- und Wildschäden;
b) der Wildkunde und Wildökologie, insbesondere der einzelnen Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, des Ansprechens nach Alters- und Qualitätsklassen, der Herstellung des richtigen Geschlechterverhältnisses, der Wildfütterung, der Behandlung des erlegten Wildes und der Maßnahmen gegen Wildkrankheiten und -seuchen;
c) der Grundzüge der Waldökologie, der Ursachen, des Erkennens und der Verhütung von Wildschäden, der Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie der Grundzüge des Natur- und Landschaftsschutzes;
d) der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums und der Jagdhundehaltung und -führung;
e) der gebräuchlichen Jagdwaffen, Jagdmunition und Fanggeräte sowie deren Handhabung und Verwendbarkeit im Jagdbetrieb.
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
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