(1) Die Zulassung eines Jagdbetriebes für die Ausbildung von Jagdschutzorganen ist vom Jagdnutzungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2) Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft und des Verbandes der Vorarlberger Jagdschutzorgane nur zugelassen werden, wenn
a) das bestellte Jagdschutzorgan über die für die Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit und fachlichen Kenntnisse verfügt,
b) der Jagdbetrieb eine Mindestgröße von 500 ha aufweist und im Abschussplan regelmäßig der Mindestabschuss von wenigstens zehn Stück Schalenwild festgelegt ist, oder der Jagdbetrieb eine Mindestgröße von 300 ha aufweist und im Abschussplan regelmäßig der Mindestabschuss von wenigstens fünfzehn Stück Schalenwild unterschiedlicher Wildarten festgelegt ist,
c) das Jagdgebiet eine gewisse Mindestausstattung mit Waldflächen aufweist und über Jagdeinrichtungen (z.B. eine Wildfütterung) verfügt und
d) ein ausgebildeter Jagdhund zur Verfügung steht.
(3) Verfügt der Jagdbetrieb über keine Rotwildfütterung, ist die diesbezügliche Ausbildung in einem anderen Jagdgebiet mit Rotwildfütterung zu ergänzen.
(4) In einem Jagdbetrieb darf gleichzeitig nur ein Ausbildungsjäger ausgebildet werden. Ausgenommen davon sind Jagdbetriebe, für die mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt ist. In solchen Jagdbetrieben dürfen gleichzeitig bis zu zwei Ausbildungsjäger ausgebildet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019
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