(1) Mit dem Abschuss des Wildes, für welches im Abschussplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
(2) Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
(3) Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
(4) Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(5) Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild dürfen beim Einsatz von Hunden zur Mobilisierung des Wildes nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
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