(1) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
a) Bezeichnung des Jagdgebietes;
b) Zeit und Ort der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Pachtbedingungen und den Abschussplan sowie zur Einholung von Informationen, insbesondere über die Größe des Jagdgebietes, die im Jagdgebiet hauptsächlich vorkommenden Wildarten, die Bezeichnung der Wildregion und Wildbehandlungszonen, denen das Jagdgebiet zugehört, die jagdwirtschaftlichen Zielsetzungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Wald und Wild, den jährlich getätigten Abschuss innerhalb der letzten sechs Jahre, verordnete Wildruhezonen, angeordnete Freihaltungen, flächenwirtschaftliche Maßnahmen und Rotwild-Fütterungen;
c) Benennung der Person oder Stelle, bei der das Angebot abzugeben ist, sowie des spätesten Zeitpunktes für die Abgabe des Angebotes;
d) Hinweis, dass verspätet abgegebene Angebote keine Berücksichtigung finden.
(2) Vor Ablauf der Angebotsfrist dürfen die abgegebenen Angebote nicht geöffnet werden.
(3) Bei Jagdgenossenschaften hat deren Obmann die rechtzeitig abgegebenen Angebote dem für die Verpachtung der Jagd zuständigen Organ der Jagdgenossenschaft zur Öffnung und Entscheidung über die Vergabe vorzulegen.
(4) Die öffentliche Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
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