*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen:
a) Hirsche der Klasse IIa;
b) Hermeline, kleine Wiesel, Baum- oder Edelmarder, Iltisse, Fischotter, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und Bären;
c) Auer- und Birkwild, Hasel- und Steinhühner, Rebhühner, Wachteln, Wildtauben mit Ausnahme der Ringel- und Türkentauben, Wacholderdrosseln, Schnepfen mit Ausnahme der Waldschnepfen, Taggreifvögel, Eulen, Rabenvögel, Schwäne mit Ausnahme der Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten mit Ausnahme der Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten; Säger, Brachvögel, Reiher, Rohrdommeln, Störche, Regenpfeifer, Rallen mit Ausnahme der Blässhühner, Taucher, Möwen mit Ausnahme der Lachmöwen, alle anderen Sumpf- und Wasservögel.
(2) Es ist überdies im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. b genannten Arten verboten
a) Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
b) Wurfstätten von Tieren zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
c) Tiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen,
d) Tiere einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen.
(3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. c genannten Arten verboten
a) Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
b) Gelege von Tieren aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
c) Tiere zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Tiere, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse; dies gilt auch für Tiere, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) genießen;
d) Nester oder andere Brutstätten von Tieren absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 lassen den Hegeabschuss (§ 40 des Jagdgesetzes) unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 82/2019
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