(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet mit „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend" zu benoten.
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von keinem Mitglied der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis mit „nicht genügend" bewertet wird. Gilt die Prüfung als bestanden, so ist aus den Einzelnoten (Abs. 1) eine Gesamtnote zu bilden.
Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.
(3) Dem Prüfungswerber ist vom Vorsitzenden bekannt zu geben, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Falle der bestandenen Prüfung ist ihm nur die Gesamtnote bekannt zu geben. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 7 auszustellen.
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