LandesrechtVorarlbergVerordnungenJagdverordnung§ 47

§ 47

In Kraft seit 06. Dezember 2017
Up-to-date

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 75/2017

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