(1) Die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sind vom Jagdverfügungsberechtigten festzulegen und spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Versteigerung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Versteigerung der Jagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
a) Bezeichnung des Jagdgebietes;
b) Zeitpunkt und Ort der Versteigerung sowie Höhe des Ausrufpreises und des zu erlegenden Vadiums;
c) Benennung der Person oder Stelle, bei der in die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sowie in den Abschussplan Einsicht genommen werden kann und bei der Informationen, insbesondere über die Größe des Jagdgebietes, die im Jagdgebiet hauptsächlich vorkommenden Wildarten, die Bezeichnung der Wildregion und Wildbehandlungszonen, denen das Jagdgebiet zugehört, die jagdwirtschaftlichen Zielsetzungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Wald und Wild, den jährlich getätigten Abschuss innerhalb der letzten sechs Jahre, verordnete Wildruhezonen, angeordnete Freihaltungen, flächenwirtschaftliche Maßnahmen und Rotwild-Fütterungen eingeholt werden können.
(3) Die öffentliche Versteigerung der Jagd hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
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