(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Beurteilung des Waldzustandes, insbesondere im Hinblick auf die Naturverjüngung, die Verjüngungsschäden, die Biotoptragfähigkeit und die Waldwirtschaft, sowie die Anwendung der Kenntnisse der Wildkunde und Wildökologie im Wald. Die praktische Prüfung ist vor den mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitgliedern der Prüfungskommission in einem geeigneten Waldgebiet abzulegen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern.
(3) Die schriftliche Prüfung soll längstens drei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung ist kommissionell durchzuführen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern. Die mündliche Prüfung ist öffentlich, wobei der Vorsitzende Zuhörer, die den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören, ausschließen kann.
(5) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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