(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, sowie die Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation über die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreiche Teilnahme an einem wenigstens 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs anzuschließen.
(3) Zur Prüfung sind von der Bezirkshauptmannschaft zuzulassen:
a) Personen, die im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft, bei der das Ansuchen eingebracht wurde, ihren Hauptwohnsitz haben und
b) Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 30/2022
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