§ 25 6. Abschnitt Jagdwirtschaft 1. Unterabschnitt Wildbehandlungszonen für das Rotwild *) Einteilung — Jagdverordnung
Rückverweise
(1) Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
(2) Die einzelnen Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) sind im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) farblich dargestellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 42/2025
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