(1) Die Fütterung des Rehwildes ist im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Rotwildbewirtschaftung auf diese abzustimmen.
(2) Wird eine Rehwildfütterung durchgeführt, so darf es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen, wobei Kraftfuttermittel über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen müssen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
(3) Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.
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