*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
(1) Futterplätze müssen eine für die sachgerechte Fütterung geeignete Anlage aufweisen.
(2) Futterplätze dürfen in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzern nicht angelegt werden.
(3) Bei der Auswahl der Futterplätze ist unter Berücksichtigung der vom Wild bevorzugten Einstände darauf zu achten, dass das Wild am Futterplatz möglichst wenig beunruhigt wird und günstige Klima- und Geländeverhältnisse vorliegen. Insbesondere ist auf vorhandene Grünäsung nach der Ausaperung, Fließgewässer und Ruheplätze für das Wild in möglichster Nähe des Futterplatzes zu achten.
(4) Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige und sachgerechte Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen entsprechend Bedacht zu nehmen.
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