Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen:
a) Lageplan des festzulegenden Jagdgebietes im Maßstab 1:5.000;
b) Lageplan (Übersichtskarte), aus dem auch die angrenzenden Jagdgebiete ersichtlich sind, im Maßstab 1:20.000;
c) Grundbuchsauszug über die zu einem festzulegenden Eigenjagdgebiet gehörenden Liegenschaften;
d) Hinweis auf geltende Jagdpachtverträge und im Falle des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes vor Beendigung des Jagdpachtverhältnisses eine schriftliche Erklärung der Jagdpächter über die Erteilung ihrer Zustimmung.
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