§ 30 *) Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen — Jagdverordnung
Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 42/2025
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