(1) Für die Abschussliste (§ 42 Abs. 1 des Jagdgesetzes), die Abschussmeldung und das Tagebuch des Kontrollorganes (§ 42 Abs. 2 des Jagdgesetzes) sind die in den Anlagen 4, 5 und 6 dargestellten Vordrucke zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Abschussmeldungen sowie die Eintragungen in die Abschussliste in elektronischer Form erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat Namen und Adresse der von ihm bestellten Kontrollorgane unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Vorarlberger Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer sowie den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der in der Gemeinde gelegenen Jagdgebiete schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Namen und Adresse der Kontrollorgane durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Das dem Kontrollorgan vorgezeigte Schalenwild ist von diesem durch eine am Rand des linken Lauschers einzuschneidende dreieckige Kerbe mit einer Kantenlänge von etwa 1 cm bis 2 cm zu kennzeichnen.
(4) Die vorgelegten Beweisstücke sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Die bei der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Schädelknochen und linker Unterkieferast, müssen von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019, 30/2022
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