(1) Der Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.
(2) Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
a) beim Rotwild:
Kälber | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmaltiere und Schmalspießer | Einjährige |
Tiere | Zweijährige und Ältere |
Hirsche der Jugendklasse (III) | Ein- bis Vierjährige |
Hirsche der Mittelklasse (II) | Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen IIa und IIb unterschieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen. |
Hirsche der Ernteklasse (I) | Zehnjährige und Ältere |
b) beim Rehwild:
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmalgeißen und Bockjährlinge | Einjährige |
Geißen und Mehrjährige Böcke | Zweijährige und Ältere |
c) beim Gamswild:
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (III) | Ein- bis Dreijährige |
Geißen der Mittelklasse (II) | Vier- bis Elfjährige |
Geißen der Ernteklasse (I) | Zwölfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (III) | Ein- bis Dreijährige |
Böcke der Mittelklasse (II) | Vier- bis Siebenjährige |
Böcke der Ernteklasse (I) | Achtjährige und Ältere |
d) beim Steinwild:
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (III) | Ein- bis Vierjährige |
Geißen der Mittelklasse (II) | Fünf- bis Zehnjährige |
Geißen der Ernteklasse (I) | Elfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (III) | Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige. |
Böcke der Mittelklasse (II) | Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige. |
Böcke der Ernteklasse (I) | Elfjährige und Ältere |
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019
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