(1) Die Jagdprüfung wird ersetzt durch
a) den erfolgreichen Abschluss der für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen an der Universität für Bodenkultur in Wien bei Vorlage eines Nachweises über entsprechende Kenntnisse der praktischen Handhabung der Jagdwaffen oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder
c) den erfolgreichen Abschluss der Forstwarteausbildung an einer Forstfachschule oder
d) die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung in einem anderen Bundesland.
(2) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung (§ 25 Abs. 1 Jagdgesetz) sind jedenfalls die in Deutschland, Liechtenstein und in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Jagdprüfungen anzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019, 30/2022
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