§ 4 3. Abschnitt Jagdnutzung 1. Unterabschnitt Verfahren bei der Verpachtung der Jagd Freihändige Vergabe — Jagdverordnung
Rückverweise
Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.
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