*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
(1) Zur Beurteilung der Entwicklung der Waldverjüngung, des Einflusses des Schalenwildes auf die Verjüngung und der waldgefährdenden Wildschäden haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten. Dabei sind in jeder Wildregion mindestens 45 Vergleichsflächen für eine Laufzeit von neun bis maximal zwölf Jahren zu errichten und zu erhalten. Beträgt der Waldflächenanteil abzüglich des Krummholzanteiles weniger als 2.500 ha, kann diese Mindestzahl um maximal 40 Flächen unterschritten werden. Die Vergleichsflächen sind paarweise zu errichten und bestehen jeweils aus einer eingezäunten und einer ungezäunten Fläche. Die Flächenmittelpunkte sind mit einem Pflock zu kennzeichnen.
(2) Die eingezäunte Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 m x 6 m aufzuweisen und ist derart einzuzäunen, dass das Eindringen von Schalenwild verhindert wird. Für Kleinsäuger muss die Einzäunung durchlässig sein. Die ungezäunte Vergleichsfläche ist zu markieren, muss in einem Abstand von zehn bis maximal 40 m der eingezäunten Vergleichsfläche liegen und muss im Hinblick auf Bodenaufbau, Hangneigung, Hangrichtung sowie Belichtungs- und Vegetationsverhältnisse vergleichbar und gleich groß sein.
(3) Fallen Vergleichsflächen im Laufe des Beobachtungszeitraumes (Abs. 1) aus, dürfen diese nicht neu angelegt und nicht mehr für die Bewertung nach § 37a Abs. 3 herangezogen werden.
(4) Die Vergleichsflächen nach Abs. 1 und 2 sind vom Jagdverfügungsberechtigten und Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers unter Verwendung eines Rasters für jede Wildregion auszuwählen. Dabei ist die Rastergröße so festzulegen, dass ausgehend von den Rasterschnittpunkten eine ausreichende Anzahl an Vergleichsflächen ausgewählt werden kann. Die Auswahl der Flächen hat ausgehend vom jeweiligen Rasterschnittpunkt nach einem objektiven, systematischen Suchverfahren zu erfolgen. Je Rasterschnittpunkt dürfen nur jeweils eine gezäunte und eine ungezäunte Vergleichsfläche festgelegt werden, wobei nur Flächen zu berücksichtigen sind, die verjüngungsnotwendig und verjüngungsfähig sind.
(5) Auf die Einzäunung der Vergleichsflächen kann verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort durch Rotwildmassierung keine Naturverjüngung erwartet werden kann. Diese Vergleichsflächen sind als Schaden (§ 37a Abs. 4 lit. a) zu werten. Weiters kann auf die Einzäunung der Vergleichsflächen verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort die Naturverjüngung offensichtlich nicht gefährdet ist. Diese Vergleichsflächen sind weder als Schaden noch als Nutzen (§ 37a Abs. 4 lit. c) zu werten. In beiden Fällen ist im Vorfeld die Zustimmung des Waldaufsehers einzuholen.
(6) In Gebieten, in denen die Waldweide ausgeübt wird, sind während der Weidesaison Maßnahmen zu treffen, die das Eindringen von Weidevieh auf die Vergleichsflächen verlässlich verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
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