§ 48 *) Ersatz der Jagdschutzprüfung — Jagdverordnung
Rückverweise
Die Jagdschutzprüfung wird ersetzt durch
a) die bestandene Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst oder
b) den erfolgreichen Abschluss des Lehrberufs Berufsjäger.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
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