*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 24*)
(1) Für die Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete sind die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden.
(2) Der Beginn und das Ende der Wildruhe bzw. der Sperrzeit sind auf einer unterhalb der Hinweistafel anzubringenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Weiters ist auf der Zusatztafel darauf hinzuweisen, inwieweit Betretungsverbote bzw. Betretungsrechte gemäß § 33 Abs. 4 des Jagdgesetzes bestehen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes auf der Zusatztafel anordnen.
(3) Die Hinweistafeln samt Zusatztafeln sind in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, dass die Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes gut erkennbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
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