(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der Ausstellung von Jagdkarten:
a) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und Jagdverwalter 10,95 Euro
b) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 38,10 Euro
c) für alle übrigen Personen 95,25 Euro.
(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von Gästejagdkarten:
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 19,05 Euro
b) für alle übrigen Personen 51,45 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 55/2008, 75/2017
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