Die Zulassung zur Prüfung ist im Wege jener Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Ausbildungsjahre bzw. der überwiegende Teil der Ausbildungsjahre abgeleistet wurden, beim Amt der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, das Zeugnis über die abgeleisteten Ausbildungsjahre und das Tagebuch über die Ausbildungsjahre anzuschließen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017
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