*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen werden folgende Rotwildräume festgelegt:
a) Rotwildraum 1: Leiblachtal–Bregenzerwald–Walsertäler
b) Rotwildraum 2: Lech–Klostertal–Silbertal
c) Rotwildraum 3: Montafon
d) Rotwildraum 4: Brandnertal–Gamperdonatal–Saminatal
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