(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.
(2) Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Abs. 1 die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.
(3) Beabsichtigt der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen, ist die Behörde hiervon zu informieren und sind die zur Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise