(1) Das Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild (Kirrung) ist verboten. Die Behörde kann jedoch zum Zwecke der Abschusserfüllung oder Wildlenkung nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und des Obmannes der Hegegemeinschaft eine Kirrung anordnen. Zur Wildlenkung kann die Kirrung insbesondere angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse während des Winters erforderlich ist, um Gefahren für Mensch und Tier zu vermeiden. In einer Anordnung zur Kirrung ist deren Durchführung, insbesondere im Hinblick auf den Ort, die Zeit und das Ausmaß näher zu bestimmen.
(2) In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten. Im Rahmen der Anordnung einer Kirrung (Abs. 1) kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
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