(1) In Wildwintergattern ist während der Wintergatterung nur der Abschuss von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
(2) Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von weniger als 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
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