LandesrechtVorarlbergVerordnungenJagdverordnung§ 37a

§ 37a§ 37a*)Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen

In Kraft seit 28. November 2019
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(1) Die Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.

(2) Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Abs. 1 im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.

(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Abs. 2 die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten:

a) Gesamtstammzahl,

b) Baumartenanzahl,

c) Mischungstyp,

d) Schlüsselbaumarten,

e) Baumhöhenzuwachs,

f) Verbissindex und

g) Strauchvolumenindex.

Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach § 37 Abs. 1 ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Abs. 3 den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen:

a) Schaden,

b) Nutzen,

c) weder Schaden noch Nutzen, oder

d) Schaden und Nutzen.

Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019

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