§ 37a § 37a*)Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen — Jagdverordnung
(1) Die Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.
(2) Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Abs. 1 im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Abs. 2 die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten:
a) Gesamtstammzahl,
b) Baumartenanzahl,
c) Mischungstyp,
d) Schlüsselbaumarten,
e) Baumhöhenzuwachs,
f) Verbissindex und
g) Strauchvolumenindex.
Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach § 37 Abs. 1 ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Abs. 3 den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen:
a) Schaden,
b) Nutzen,
c) weder Schaden noch Nutzen, oder
d) Schaden und Nutzen.
Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019