(1) Die vom Prüfungswerber zu bezahlende Prüfungsgebühr beträgt
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 54,00 Euro,
b) für alle übrigen Personen 108,00 Euro.
(2) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
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