(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien gelten im Sinne des § 18 lit. a als Ersatz der Jagdprüfung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungsjahre sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
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