(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet festzustellen. Das Ergebnis der gesamten Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen. Das Ergebnis hat jeweils auf „bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung gilt jedenfalls als „nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber vom Vorsitzenden gemäß § 13 Abs. 4 ausgeschlossen wird, während der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung in einem Sachgebiet nicht bestanden hat.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden bekannt zu geben.
(3) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungwerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist. Die Wiederholung der Prüfung hat vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen, die für die Zulassung zur Prüfung aufgrund des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zuständig ist. Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben, haben jedoch die Prüfung vor der Prüfungskommission zu wiederholen, bei der sie die nicht bestandene Prüfung abgelegt haben.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 auszustellen.
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