(1) Die Ausbildungsjahre sind unter Anleitung eines durch mindestens fünf Jahre im Jagdschutzdienst vollbeschäftigten Jagdschutzorganes abzuleisten. Für die Ableistung der Ausbildungsjahre unter Anleitung eines nebenberuflichen Jagdschutzorganes ist überdies die Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Weist der zur Ausbildung zugelassene Jagdbetrieb nur eine Schalenwildart auf, so ist mindestens ein Zeitraum von vier Monaten der Ausbildungsjahre in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, in welchem mindestens eine weitere der im Lande heimischen Schalenwildarten vorkommt. Jedenfalls ist ein halbes Jahr im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, für welchen regelmäßige Rotwildabschüsse im Abschussplan festgelegt sind.
(3) Dem Ausbildungsjäger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich die für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Der Ausbildungsjäger muss die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2 des Jagdgesetzes) besitzen und mindestens einen Tag in der Woche im zugelassenen Jagdbetrieb tätig sein. Zum Nachweis dieser Tätigkeit hat er ein Tagebuch zu führen. Der Ausbildungsjäger hat das Tagebuch dem ausbildenden Jagdschutzorgan monatlich zur Einsichtnahme vorzulegen, wobei von diesem die Anwesenheit des Ausbildungsjägers im Jagdbetrieb und die Einsichtnahme in das Tagebuch unterschriftlich zu bestätigen sind.
(4) Die Ableistung der Ausbildungsjahre ist durch den Jagdnutzungsberechtigten der Behörde schriftlich unter Vorlage der Anmeldung des Ausbildungsjägers beim Versicherungsträger anzuzeigen. Die Ausbildungszeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die vollständige Anzeige über die Ableistung der Ausbildungsjahre bei der Behörde einlangt.
(5) Über die Ableistung der Ausbildungsjahre hat das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Behörde ersetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
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