LandesrechtVorarlbergVerordnungenJagdverordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. August 1995
Up-to-date

Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete sind anzuschließen:

a) Lageplan des von der Grenzänderung betroffenen Bereiches der Jagdgebiete im Maßstab 1:5.000;

b) Lageplan (Übersichtskarte), aus dem die von der Grenzänderung betroffenen und die angrenzenden Jagdgebiete ersichtlich sind, im Maßstab 1:20.000;

c) Grundbuchsauszug über die von der Grenzänderung betroffenen Liegenschaften;

d) Hinweis auf geltende Jagdpachtverträge und im Falle des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes vor Beendigung des Jagdpachtverhältnisses eine schriftliche Erklärung der Jagdpächter über die Erteilung ihrer Zustimmung;

e) kurze Beschreibung der von der Grenzänderung betroffenen Jagdgebiete, insbesondere im Hinblick auf Wildeinstände, Fütterungen, Wildwechsel, Jägernotwege u.dgl.

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