RS0116421 – OGH Rechtssatz
Der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes hat denjenigen des Untersuchungsrichters nicht zu beurteilen, sondern zu ersetzen und nach § 179 Abs 4 Z 2 StPO auch eine Subsumtion der Tat, welcher der Beschuldigte dringend verdächtig ist, zu enthalten.