Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft ist wegen Flucht– und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO fortzusetzen.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Über den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* wurde nach dessen Festnahme am 5. Juli 2025 und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 6. Juli 2025 (ON 3)-über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 7. Juli 2025 (ON 1.3)-mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 9,4; ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Beschuldigten (ON 9,4), auf deren schriftliche Ausführung verzichtet wurde.
Bereits am 8. Juli 2025 wurde gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB erhoben (ON 14).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes(§ 173 Abs 1 StPO) aus,
A* habe in ** fremde bewegliche Sachen den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./ am 7. Juni 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit der abgesondert verfolgten B* und einem noch unbekannten Täter weggenommen, nämlich drei Reisetaschen samt Inhalt, insbesondere Bekleidung, Kosmetikartikel und Elektrogeräte, im Gesamtwert von rund 1.585 Euro dem C* (ON 4),
II./ am 5. Juli 2025 wegzunehmen versucht, nämlich ein Fahrrad im Wert von zumindest 100 Euro dem D*, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung aufzubrechen versuchte, nämlich durch entsprechendes Drehen einer Eisenstange die zugehörige Fahrradkette (ON 2).
A* ist somit dringend verdächtig das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 und 15 StGB begangen zu haben.
Subjektiv besteht der dringende Verdacht, A* habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Gebrauchs- und Wertgegenstände, teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegzunehmen, um sich oder einen anderen durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Zur objektiven Tatseite gründet sich dieser dringende Tatverdacht zum Faktum I./ auf den Bericht der PI E* zu ** (ON 4.2), insbesondere die Videoaufnahmen vom Tathergang (ON 4.2.17), die Ausforschung des Beschuldigten via Mitfahndungsersuchen und die Angaben des Geschädigten zu den gestohlenen Gegenständen (ON 4.2). Zudem erkannte sich der Beschuldigte auf den Lichtbildern der Videoaufzeichnung wieder und verantwortete sich letztlich zu diesem Faktum geständig.
Zu II./ fußt der dringende Tatverdacht auf dem Bericht des SPK F* zu ** (ON 2), insbesondere auf den Angaben der unbeteiligten Zeugin G* die den Beschuldigten dabei beobachtete, als dieser mit einer Eisenstange am Fahrradschloss hantierte, und konnte ihn diese auf einem Lichtbild eindeutig wiedererkennen (ON 2.5). In der Lederhandtasche, die der Beschuldigte bei seiner Anhaltung bei sich trug, konnte weiters das Tatwerkzeug aufgefunden und in der Folge sichergestellt werden (ON 2.13, 2.16).
Diese Ermittlungsergebnisse und Indizien stützen den dringenden Tatverdacht der Täterschaft des Beschwerdeführers.
Der Beschuldigte machte vor der Kriminalpolizei (ON 2.4; ON 2.6,12) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bei seiner Einvernahme vor der Haft-und Rechtsschutzrichterin verantwortete sich der Beschuldigte – im Eindruck der Videoaufnahmen - zum Objektiven zu I./ letztlich geständig. Zu Punkt II./ erklärte er, nichts gemacht zu haben, und dass die Aussage der Zeugin nicht der Wahrheit entspreche. Die Tasche habe er neben einem Altkleidercontainer gefunden, er habe jedoch nicht in die Tasche hineingesehen. Er wisse daher nicht, wie das Tatwerkzeug in die Tasche komme. In Anbetracht der oben angeführten bisherigen Beweisergebnisse war die Aussage des Beschuldigten nicht dazu geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite basiert auf den zielgerichteten objektiven Verhaltensweisen, welche unter den jeweiligen Fakten angeführt wurden (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).
Ausgehend von dieser, für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen, qualifizierten Verdachtslage im Sinne des § 173 Abs 1 StPO liegen auch die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe ( Kirchbacher/RamiaaO § 173 Rz 31). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte ungarischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz und soziale Integration in Österreich ist, er im Inland ab Februar 2025 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden musste (ON 4.1.1; ON 4.6), sich dem Akteninhalt auch keine ausreichende soziale Integration in einem anderen Land entnehmen lässt und auch nicht behauptet wurde, sowie das Ausmaß der ihm nun voraussichtlich bevorstehenden Freiheitsstrafe einen Fluchtanreiz darstellt, besteht die Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen flüchten oder sich dem Strafverfahren zumindest durch Verborgenhalten zu entziehen suchen (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO).
Auch Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c ist gegeben. Der Beschuldigte soll innerhalb von nur rund einem Monat strafbare Handlungen zum Nachteil mehrerer Opfer mit einem 1.600 Euro übersteigenden Schaden begangen haben. Aufgrund des schon nach seinen eigenen Angaben fehlenden regulären Einkommens sowie seiner mehrfachen großteils einschlägigen Vorstrafenbelastung ist die massive Gefahr gegeben, er könnte auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gleich gelagerte strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen zur Last liegen und er in Ungarn bereits viele Male wegen Handlungen verurteilt wurde (ON 13-ECRIS Auskunft), die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren, wie die ihm nunmehr angelasteten strafbaren Handlungen.
Den genannten Haftgründen kann im Hinblick auf deren Gewicht zur effektiven Hintanhaltung ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 172 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend begegnet werden. Da die seit 7. Juli 2025 andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden spürbaren Sanktion außer Verhältnis steht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen.
Ein Ausspruch über die Dauer der Haftfrist hatte wegen der zwischenzeitig eingebrachten Anklage zu entfallen (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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