Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch LL.M. und die Richterin Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1, Abs 2 VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b, lit c und lit d StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 4. April 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen nigerianischen Staatsangehörigen A* (vormals B*) wurde - nach seiner Festnahme am 16. Jänner 2025, 17.42 Uhr (ON 2.3 S 1), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 17. Jänner 2025, 1.05 Uhr (ON 5.3 S 1), sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.3) – am 17. Jänner 2025 wegen des dringenden Verdachts der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1, Abs 2 VerbotsG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b, lit c und lit d StPO verhängt, wobei dem Erstrichter eine Einvernahme des Beschuldigten ob dessen psychischen Ausnahmezustands nicht möglich war (AV ON 1.11; ON 11).
Gegen die Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich dessen sogleich erhobene (ON 1.11) und zu ON 21 auch schriftlich ausgeführte, sich ausschließlich gegen das Vorliegen der Haftgründe wendende, allenfalls auf deren Substituierung durch gelindere Mittel (Abgabe des Reisepasses oder die Weisung, sich regelmäßig im Servicecenter des Straflandesgerichts Wien zu melden) abzielende Beschwerde.
Vorweg ist festzuhalten, dass A* zunächst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen zweier Taten nach § 107 Abs 1 und 2 StGB gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (ON 3.1) und aus dieser am 3. Juni 2013 unter Anordnung der Bewährungshilfe und zahlreichen Weisungen bedingt entlassen wurde. Nach Widerruf der bedingten Entlassung am 24. April 2014 (zumal er vorerst einen massiv erhöhten Alkoholspiegel aufgewiesen und nach einer diesbezüglich formellen Mahnung seine Medikamente nicht mehr eingenommen hatte, es auch in weiterer Folge zu mehreren Vorfällen im Obdachlosenheim gekommen war [siehe ON 3.4 S 3]) wurde er abermals, und zwar vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** (ON 3.2) und vom Landesgericht Korneuburg zu AZ ** (ON 3.3) jeweils wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4; 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen.
Ab dem 29. April 2014 befand er sich mit den Diagnosen „paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung“ im forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf (siehe ON 3.4 S 4).
Vom Bezirksgericht Hollabrunn wurde er zu AZ ** wegen § 83 Abs 1 StGB (laut VJ Register: Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf eines Mituntergebrachten) zu einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe und zu AZ ** wegen §§ 83 Abs 1, 15 StGB (laut VJ-Register: Versetzen von Schlägen in das Gesicht eines Mituntergebrachten, während dieser von einem anderen an den Händen gehalten wurde) zu einer dreimonatigen, am 26. September 2020 verbüßten Freiheitsstrafe verurteilt; die offene Probezeit wurde in einem auf fünf Jahre verlängert.
Nachdem er im Rahmen einer längerfristigen Unterbrechung ab dem Jahre 2022 bereits überwiegend im Wohnheim C* wohnhaft gewesen war und nach der ärztlichen Stellungnahme der psychiatrischen Leitung des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf im Verein mit dem damals aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. D * ein psychopathologisch stabiles Zustandsbild im Rahmen seiner Grunderkrankung präsentiert hatte, wurde er mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Juli 2024 zu AZ ** unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und zahlreichen Weisungen per 10. Juli 2024 aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum bedingt entlassen (ON 3.4). Die Zuständigkeit wurde zwischenzeitig vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ E* übernommen.
Nach dem zu AZ E* eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. F* vom 16. Jänner 2025 (ON 3.9 S 9 f) war diese günstige Konstellation psychopathologischer Stabilisierung nicht lange fortbestehend. Vielmehr wurde die Beschäftigungsintegration des A* auf dessen eigenen Wunsch hin im September 2024 pausiert und lag zuletzt eine unzureichende Behandlungsbereitschaft vor. Dies führte zu einer Verschlimmerung des chronisch-psychotischen Geschehens mit relevantem Wiederaufleben der Gefährlichkeit, sodass nach Einschätzung des Experten (maßgeblich bestimmt durch die grundlegende psychische Störung) in nächster Zukunft - innerhalb der nächsten Wochen - mit der Gefahr von unkontrollierten gewalttätigen Handlungen ohne Bedenken der Konsequenzen, daher mit auch schweren Folgen für Leib und Leben möglicher Opfer, zu rechnen ist.
Über den zu AZ E* gestellten Antrag auf Widerruf der bedingten Entlassung (dort ON 1.67) wurde noch nicht entschieden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Ramiin WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), steht A* - soweit für die Haftfrage relevant (RIS-Justiz RS0120817 [T1 und T6]) – im dringenden Verdacht, am 16. Jänner 2025 in ** u.a. Mag. G* und Mag. H* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich ihn nicht mehr zu verhexen und zu vergiften, zu nötigen versucht zu haben (§ 15 StGB), indem er äußerte, dass diese Vorgänge bis kommenden Sonntag (= 19. Jänner 2025) aufhören müssen, ansonsten „etwas Fürchterliches“ geschehen, davon Zeitungen und auch die ganze Welt berichten und es auch Tote geben werde/n, das Ultimatum aber hinfällig sei, wenn er davor nochmal eine Krähe in der Umgebung sehe, weil Krähen „Botschafter des Bösen“ und ein Symbol seien, dass er verhext werde, diesfalls sofort etwas passieren werde.
In subjektiver Hinsicht steht er im dringenden Verdacht, er habe Mag. G* und Mag. H* mit dem Tod bedrohen und solcherart zur Unterlassung seiner Verhexung und Vergiftung, wovon er in seinen wahnhaften Vorstellungen ausging, nötigen wollen. Dabei sei es ihm darauf angekommen, die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zudem habe er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Drohungen geeignet waren, den Opfern begründete Besorgnis um deren Leben einzuflößen und bei diesen den Eindruck von ernst gemeinten Ankündigungen des bevorstehenden Todes zu erwecken.
Der solcherart dringende, für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche und in der Haftbeschwerde gar nicht bestrittene Verdacht der schweren Nötigungen nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse der I* zu GZ: ** (ON 2), insbesondere die zeugenschaftlichen Angaben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft C*, Mag. G*, vom 16. Jänner 2025 (ON 2.5) im Verein mit dessen schriftlichen Schilderungen vom selben Tag (ON 3.11). Dabei schilderte der Zeuge auch, dass der Beschuldigte seit Beginn seines Aufenthaltes im Juli 2024 zunächst mit leichten Wahnvorstellungen aufgefallen sei, im Verlauf der Zeit jedoch immer mehr den Bezug zur Realität verloren habe. So habe er sich selbst als Nazi bezeichnet, der alle Juden und Menschen, die sich (seinen Angaben nach) gegen ihn verschwören, vergasen und töten möchte. Auch habe er ihm gegenüber bereits geäußert, gewisse Menschen, wie etwa jene aus der forensischen Ambulanz, mit seinen telepathischen Kräften töten, deren Beine abschneiden und ihnen Depotspritzen verabreichen zu möchten.
Wenngleich eine Einvernahme des seit 22. Jänner 2025 – ob seines Zustandsbildes mit akuter Fremdgefährdung nach dem UBG in der Klinik J* stationär untergebrachten (siehe ON 22.2) - Beschuldigten bislang nicht möglich war, ist schon das von ihm beim Versuch seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 1.11) gezeigte Verhalten problemlos mit den Schilderungen des Mag. G* und dem Sachverständigengutachten Dris. F* in Einklang zu bringen.
Die subjektive Tatseite gründet sich auf das äußere Geschehen, was rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882), im Verein mit seinen früheren, den Einweisungen und Verurteilungen zugrunde liegenden Drohungen und Aggressionshandlungen sowie der für die Bedrohten erkennbaren Gefährlichkeit und Entschlossenheit des Beschuldigten.
Ausgehend vom dargestellten, als dringend einzustufenden Tatverdacht liegen auch die Haftgründe der Flucht-, Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b, lit c und lit d StPO vor.
Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) liegt vor, weil der Beschuldigte als nigerianischer Staatsangehöriger ohne soziale, wirtschaftliche oder (hinreichende) familiäre Integration im Bundesgebiet aufhältig ist, aufgrund seines Verhaltens an seine bisherige Unterkunft nicht mehr zurückkehren kann und deshalb ohne Unterstand sein wird, sodass auch auf Grund seiner – krankheitsbedingt – mangelnden Compliance zu befürchten ist, er werde sich auf freiem Fuß belassen dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen. Der in der Beschwerde ins Treffen geführten familiären Bindung (zu einem 12-jährigen Sohn) ist entgegen zu halten, dass nach einem Bericht der K* vom 13. Jänner 2025 (ON 3.6 S 2) die Kindesmutter zuletzt keinen Kontakt wünschte und es am 12. Jänner 2025 – als der Beschuldigte wahnhafte Inhalte herumgebrüllt habe – zweimal zu einem Polizeieinsatz gekommen ist.
Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b, lit c und lit d StPO) liegen vor, weil dem bereits mehrfach wegen einschlägiger Straftaten eingewiesenen bzw. auch einschlägig vorbestraften Beschuldigten die Begehung von Taten mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen zur Last gelegt wird und aufgrund des Wiederauflebens seiner Gefährlichkeit konkret zu befürchten ist, er werde auf freiem Fuß belassen - ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens und maßgeblich bestimmt durch die grundlegende psychische Störung - weitere strafbare Handlungen mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm angelasteten schweren Nötigungen, und zwar Drohungen bzw. Nötigungen mit dem Tod, aber auch unkontrollierte gewalttätige Handlungen ohne Bedenken der Konsequenzen, daher mit auch schweren Folgen für Leib und Leben möglicher Opfer (auch in Umsetzung seiner Ankündigungen) insbesondere aus seinem persönlichen Umfeld begehen.
Die Verhängung der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion nicht außer Verhältnis. Die genannten Haftzwecke können - selbst wenn er in das Flüchtlingshaus nicht zurückkehren darf – ob der aktuellen Intensität der bestehenden psychischen Erkrankung des Beschuldigten (siehe hiezu auch ON 22.2) durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden.
Eine Unverhältnismäßigkeit der nicht einmal drei Wochen währenden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe liegt angesichts des nach § 39 Abs 2 StGB relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren nicht vor.
Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet auf § 174 Abs 4 zweiter Satz iVm § 175 Abs 1, Abs 2 Z 3 StPO. Über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft – bzw. deren Umwandlung in eine vorläufige Anhaltung nach § 431 Abs 1 StPO – ist in einer neuen Haftverhandlung zu entscheiden, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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