Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 107 Abs 1 und 2 StGB uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Juli 2025, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 4. Oktober 2025.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten ist zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* wegen §§ 107 Abs 1 und 2; 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB anhängig.
Nach seiner Festnahme am 15. Juli 2025 um 11:22 Uhr und Einlieferung in die Justizanstalt St. Pölten am Abend des selben Tages (ON 6) wurde über ihn über Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.5) nach dessen Vernehmung (ON 7) mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (ON 8) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO verhängt und nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 24) mit Beschluss vom 30. Juli 2025 (ON 25) fortgesetzt.
Der unmittelbar nach Verkündung erhobenen (ON 24, 3), mit ON 26 ausgeführten Haftbeschwerde des B*, die das Vorliegen von Haftgründen in Abrede stellt bzw deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel vorbringt und fehlende Verhältnismäßigkeit moniert, kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 7). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellt ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4), bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 2 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) von einem dringenden Tatverdacht im Umfang der Annahmen des Erstgerichts aus.
Demnach habe A* B* in **
I./ am 4. Juli 2025
A./ C* und D* gefährlich mit zumindest einer auffallenden Verunstaltung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie mit dem abgebrochenen Flaschenhals einer Bierflasche in der Hand anschrie und ihnen dabei den angebrochenen Flaschenhals vorhielt;
B./ einen Beamten durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich der allgemeinen Gefahrenabwehr, Klärung des Sachverhalts, der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und Identitätsfeststellung, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er mit dem unter Punkt I./A./ beschriebenen abgebrochenen Flaschenhals in aggressiver Körperhaltung auf Insp. E* zuging, sodass dieser zur Verhinderung eines Angriffs gegen seine Person Pfefferspray gegen ihn einsetzen musste, wobei es beim Versuch blieb, weil die obgenannte Amtshandlung nach dem Einsatz des Pfeffersprays dennoch vorgenommen werden konnte;
II./ am 15. Juli 2025 F* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm ankündigte, „ihn abzustechen“.
Er ist daher dringend verdächtig, zu
I./A./ und II./ die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB
I./B./ das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB
begangen zu haben.
Wie das Erstgericht zutreffend festhielt, legte die Staatsanwaltschaft St. Pölten weitere aktenkundige Vorwürfe (gefährliche Drohung zum Nachteil des G* am 7. Juni 2025 in **, siehe ON 18, ON 21) ihrem Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht zugrunde, sodass die Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgrund der Bindung an den von der Anklagebehörde als haftrelevant umrissenen (historischen) Sachverhalt nicht auf diese Tathandlungen gestützt werden kann.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die kriminalpolizeilichen Erhebungen der LPD **, PI ** zu GZ ** (ON 2) bzw L* C* zu GZ ** (ON 3, ON 5, ON 10, ON 15), insbesondere auf die Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten Insp. H* (ON 2.4), Insp. E* (ON 2.5) und Insp. I* (ON 2.6) und die Aussagen der Opfer D* (ON 3.1), C* (ON 3.2) und F* (ON 3.3).
Der Beschuldigte B* (ON 2.3, ON 7) verantwortete sich nicht geständig zum Vorfall am 4. Juli 2025 und behauptet Misshandlungen durch die Beamten, beim Vorfall vom 15. Juli 2025 war eine Vernehmung aufgrund Alkoholisierung und hochaggressiven Verhaltens nicht möglich.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ergibt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere, dass B* in der Absicht handelte, seine Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, dass er das angedrohte Übel auch realisieren werde, bzw dass er die Beamten als solche erkannte und durch die beschriebene Tat an einer Amtshandlung hindern wollte, und ist bei leugnenden Tätern der Schluss von gezeigtem Verhalten auf deren subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 17. Juli 2025 ein Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des B* und zum allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 f; 287 StGB beauftragt hat (ON 13). Weiters, dass gegen B* beim Bezirksgericht St. Pölten zu AZ ** ein Verfahren wegen §§ 125 StGB uaD anhängig ist, in welchem der Bruder des Beschuldigten, J* B*, dem Gericht am 23. Juli 2025 persönlich über den schlechten psychischen Zustand seines Bruders berichtete und einen Arztbrief des LK ** vorlegte, wonach B* von 26. Februar bis 4. März 2025 stationär mit der Diagnose zahlreicher und kombinierter psychischer, psychotischer und Persönlichkeitsstörungen aufgenommen war (ON 6 in diesem Akt). Zwar weist A* B* keine Vorstrafen auf, aber wurde gegen ihn in den Jahren 2016 und 2020 wegen §§ 107; 125 StGB diversionell (auch unter Anordnung von Bewährungshilfe und einer Psychotherapieweisung) vorgegangen.
Demgemäß ist die für die Fortsetzung der freiheitsbeschränkenden Provisorialmaßnahme verdichtete Wahrscheinlichkeit der Tathandlungen zu bejahen. Darüber hinaus liegen auch die Haftgründe der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO vor.
Dies weil der Beschuldigte unterstandslos ist, und infolge seines psychischen Ausnahmezustandes die Gefahr besteht, er werde flüchten oder sich verborgen halten. Dem Beschuldigten wurde nach seiner eigenen Aussage bereits einmal untersagt, bei seinem Bruder zu wohnen, weil es in der Familie häufig zu Streit komme, weshalb die Wohnsitznahme bei seinem Bruder keine geeignete Möglichkeit ist, die Fluchtgefahr hintanzuhalten. Darüber hinaus ist auf die obzitierten Angaben des Bruders zu verweisen.
Tatbegehungsgefahr liegt weiterhin vor, weil dem Beschuldigten die wiederholte Begehung von Taten mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen zur Last gelegt wird, und daher die Gefahr besteht, er werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß belassen weitere strafbare Handlung mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nunmehr angelasteten Straftaten, weil er einerseits während offenen Ermittlungsverfahrens und offenen Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht wiederholt neuerlich delinquierte, und er sich andererseits offenkundig (siehe auch die Meldungen der Polizei, der Justizanstalt und des HR, wonach der Beschuldigte auf den Tisch spuckte und es kaum möglich war, seine Angaben zu protokollieren, weil er sich förmlich in Rage redet und sehr emotional wird, aber auch die Lichtbildbeilage ON 21.5. und das Video ON 22) in einem derzeit unkontrollierbaren psychischen Ausnahmezustand befindet, weshalb anzunehmen ist, dass er auf freiem Fuß belassen wieder gleichermaßen delinquentes Verhalten setzen werde.
Die Fortsetzung der knapp drei Wochen dauernden Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Strafe bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis. Die Haftzwecke können durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden, weil taugliche gelindere Mittel gar nicht zur Verfügung stehen. Erneut ist auf die Angaben des Bruders zu verweisen, aber auch darauf, dass eine Betreuung durch die Bewährungshilfe und die Weisung einer Psychotherapie (** des Bezirksgerichts St. Pölten) in der Vergangenheit nicht den gewünschten Effekt hatte. Im Falle verdachtskonformer Verurteilung ist mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Einem zügigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens insb nach Einlangen des Gutachtens wird entgegengesehen.
Die Haftfrist gründet in § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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