Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Mag. A* ineinem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. April 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringungdes Mag. A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 431 Abs 1 StPO wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
B e g r ü n d u n g:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Mag. A* wurde nach seiner Festnahme am 30. Jänner 2026, 14.56 Uhr (ON 2.35.2 S 1), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt um 20.30 Uhr desselben Tages (ON 2.36.3 S 1) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.29) - am 1. Februar 2026 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und lit b StPO angeordnet (ON 2.38 S 3, ON 2.39) und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 16. Februar 2026 (ON 2.53) aus eben diesen Gründen fortgesetzt.
Nach Einlangen des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. B* (ON 2.62.2) legt die Staatsanwaltschaft Wien Mag. A* mit dem Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB (ON 3) zur Last, er habe in ** „unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer chronifizierten schizoaffektiven Störung, deretwegen er im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
I./ am 2.11.2025 fremde bewegliche Sachen, und zwar diverse Waren im Gesamtwert von EUR 18,90, Gewahrsamsträgern der C* GmbH mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese in seinen Rucksack packte und ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließ, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen D* anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er mit seiner Krücke einen Schlag gegen den Kopfbereich des D* ausführte und ihn an der linken Wange traf;
II./ Beamte an Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar
A./ am 31.10.2025 BezInsp E* und BezInsp F* mit Gewalt an der Durchsuchung seines Rucksacks nach den Bestimmungen der StPO, indem er mit seiner Krücke Stoßbewegungen in Richtung der Genannten ausführte;
B./ am 2.11.2025 im Anschluss an die zu Punkt I./ genannte Handlung RevInsp G* durch gefährliche Drohung an seiner Durchsuchung sowie der Durchsuchung seines Rucksacks, indem er einen Schlüsselbund in seine zu einer Faust geballten Finger nahm, einen Schlüssel mit der Spitze aus seiner Faust ragen ließ und gleichzeitig seine Krücke in Richtung der Beamten richtete.“
Die Hauptverhandlung wurde für den 11. Mai 2026 anberaumt (ON 8).
Im Rahmen der am 7. April 2026 ob eines Enthaftungsantrags des Betroffenen (ON 15.1; siehe auch ON 14.1) durchgeführten Haftverhandlung (ON 17) setzte die Vorsitzende des Schöffengerichts die vorläufige Unterbringung aus dem angeführten Haftgrund mit unbefristeter Wirksamkeit fort.
Gegen den Fortsetzungsbeschluss ON 18 richtet sich die sogleich erhobene (ON 17 S 2) und zu ON 19.2. ausgeführte Beschwerde des Mag. A*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen (hier) des § 21 Abs 1 StGB gegeben sind sowie einer der in § 173 Abs 2 und 6 StPO angeführten Haftgründe (wobei § 173 Abs 6 StPO mit Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, BGBl I 2023/1) vorliegt. Der dringende Tatverdacht bezieht sich bei der vorläufigen Unterbringung auf den Verdacht, dass der Betroffene eine strafbare Handlung begangen hat. Des Weiteren müssen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen (hier) des § 21 Abs 1 StGB in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben sind. Damit sind die Voraussetzungen der Unterbringung, die die Anlasstat betreffen, aber auch die Gefährlichkeitsprognose Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung (EBRV 1789 BlgNR 27. GP S 16).
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die Punkte I. und II. der Anklageschrift, somit die unter das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu subsumierenden Lebenssachverhalte aus.
Dabei ist Mag. A* weiters qualifiziert verdächtig, zu I. es (in Kenntnis der Fremdheit der in seinem Rucksack verpackten Waren und bei entsprechendem Zueignungs-und Bereicherungsvorsatz) zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, dass er beim Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person anwendet sowie es ihm beim Schlag mit der Krücke gegen den Kopfbereich gerade darauf ankam, sich die Beute zu erhalten, und zu II. die Beamteneigenschaft, die Hinderung einer Amtshandlung bei Ausübung von Befehls-und Zwangsgewalt (Durchsuchung seines Rucksacks bzw. seiner Person), sowie die angewendete Gewalt und gefährliche Drohung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben.
Diese verdichtete Verdachtslage folgt in objektiver Hinsicht aus den Abschlussberichten des PK H* zu GZ: ** (ON 2.2) und PK I* zu GZ: ** (ON 2.5), insbesondere zu Anklagepunkt I. den Angaben der Zeugen D* (ON 2.5.6) und J* (ON 2.5.7), der Sicherstellung der Diebesbeute im Rucksack des Betroffenen (ON 2.5.13 S 5), der Lichtbildbeilage ON 2.5.10/ ON 2.7.4 und der Videoaufnahme ON 2.6.12, zu Anklagepunkt II.A. dem Amtsvermerk der einschreitenden Polizeibeamten (ON 2.2.10) im Verein mit den Videoaufnahmen ON 2.4.3 (insbesondere den Passagen ab Minute 5.21, 5.47 und 11.36) und den Angaben des Zeugen K* (ON 2.2.7) sowie zu Anklagepunkt II.B. dem von RevInsp. G* verfassten Amtsvermerk ON 2.5.13 und der Lichtbildbeilage ON 2.5.11.
Die noch vor Ort erhobene Behauptung des Betroffenen in Ansehung von Punkt I./ (siehe ON 2.5.13 S 2), er sei beim Verlassen des Geschäfts ohne Grund von D* attackiert und verletzt worden, ist in Übereinstimmung mit der Erstrichterin – mit Blick auf die diesen Zeitpunkt umfassenden Videoaufzeichnungen – nicht geeignet, die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Zum Vorwurf II./ äußerte er sich bisher nicht.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite ist dabei rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Hinreichende Gründe für die Annahme, dass Mag. A* die Taten, derer er dringend verdächtig ist, unter dem maßgeblichen Einfluss einer auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zurechnungsunfähigkeit begangen habe, ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie, Univ.Doz. Dr. B*, nämlich dem Aktengutachten vom 28. Jänner 2026 (ON 2.29.2) und dem nach persönlicher Untersuchung am 17. Februar 2026 erstatteten Ergänzungsgutachten vom 3. März 2026 (ON 2.62.2), der bei ihm eine chronifizierte schizoaffektive Störung (ICD 10, F 25 zuletzt schizomanisch) diagnostizierte, die aufgrund einer handlungsbestimmenden schizomanischen Psychose zu beiden Tatzeitpunkten aus medizinischer Sicht zur Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit geführt habe (ON 2.62.2 S 20 f). Gleiches gilt für die Befürchtung, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen begehen werde. Denn nach der Expertise des Sachverständigen geht vom Betroffenen die große Gefahr aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut unter dem maßgeblichen Eindruck der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung strafbare Handlungen mit schweren Folgen (nämlich schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen) zu setzen.
Ausgehend von der oben dargestellten dringenden Verdachtslage eines Verbrechens und zweier Vergehen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor.
Dieser verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung, nämlich dass (hier:) der Betroffene entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 45).
Mag. A* wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 9. Mai 2019 zu AZ L* wegen §§ 107 Abs 1 und Abs 2; 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB - unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe - bedingt in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen. Nach dem Sachverständigengutachten hat er nach Beendigung der Maßnahmenunterbringung (gemeint: nach bedingter Nachsicht der Unterbringung) sukzessive die Therapie (vgl den Beschluss ON 80 im bezughabenden Akt AZ L* des Landesgerichts für Strafsachen Wien: pharmakologische Therapie und fachpsychiatrische Behandlung samt Psychotherapie) beendet, ist er krankheitsuneinsichtig, beklagt er Nebenwirkungen von Medikamenten und geht davon aus, dass er unter Medikation deutlich schlechter beieinander sei als mit Medikation. Insbesondere lehnt er eine Depottherapie ab. Es gibt keine Perspektive für soziale Re-Integration, insbesondere was Arbeitsplätze anlangt. Hinzukommt, dass er im Zuge der psychotischen Eskalation eine Art juristisch privatlogische Eigenüberhöhung entwickelt, die ihn dazu ermächtigt, völlig unkooperativ, für ihn rechtlich unangreifbar, zu handeln. Es gibt niemanden, der ihn sozial kontrollieren kann und keine gesicherten etablierten, gesicherten therapeutischen Schienen. Insbesondere ist er nunmehr trotz intensiver fachpsychiatrisch, psychopharmakologischer Behandlung an der Forensik in ** weiterhin in einigen Bereichen psychotisch. Zwischendurch gab es einen Suizidversuch, was auch für entsprechende emotionale Instabilitäten spricht (ON 2.62.2 S 23 f).
Da Mag. A* – nach der dringenden Verdachtslage - sowohl anlässlich seiner Betretung auf frischer Tat als auch im Zuge zweier Amtshandlungen ein aggressives Verhalten an den Tat gelegt hat, liegen entsprechende Anlasstaten für den erwähnten Haftgrund vor (vgl. 13 Os 169/03). Da er nach Einschätzung des Experten auf sich alleine gestellt sofort die Medikamente absetzen und innerhalb weniger Tage wieder das Vollbild der Psychose aufweisen würde (ON 2.62.2 S 23 f), besteht in einer Gesamtschau die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen - ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Verfahrens - neuerlich unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm verdachtsmäßig angelasteten wiederholten Taten bzw. jener, die seiner früheren ( strafrechtlichen ) Unterbringung zugrunde lagen.
Demgegenüber vermögen weder der dem Betroffenen zur Last gelegte räuberische Diebstahl (mit Blick auf den Wert der Diebesbeute und die eingesetzte Gewalt, vgl. RIS-Justiz RS0090221; Nimmervoll , Haftrecht 3Rz 672) noch die beiden Widerstandshandlungen (mit Blick auf die eingesetzte Gewalt, vgl. 12 Os 116/14x, NimmervollaaO Rz 689 ff) eine Anlasstat iSd Z 3 lit a StPO darzustellen.
Die vorläufige Unterbringung darf zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stehen (RIS-Justiz RS0119896). Im Hinblick auf das Gewicht der Anlasstaten sowie die psychische Störung und Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen steht der erst seit 30. Jänner 2026 andauernde Freiheitsentzug – auch mit Blick auf den Verhandlungstermin am 11. Mai 2026 - dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entgegen. Unter Bedachtnahme auf die Intensität jener Gründe, die die vorläufige Unterbringung rechtfertigen, im Zusammenhang mit der erwähnten Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit des Betroffenen kommt aber auch deren Substituierung durch Anwendung gelinderer Mittel (zumindest derzeit) nicht in Betracht.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne des § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf Unterbringung gemäß § 434 Abs 1 StPO in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 iVm § 429 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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