Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Jänner 2025, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO und der Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 11. April 2025.
Begründung:
Über den am ** in ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* wurde nach Vollzug einer Freiheitsstrafe am 16. Jänner 2025, 16.30 Uhr (Strafvollzugsbericht in ON 14), am selben Tag dem Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten folgend (ON 1.1; ON 1.3) mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Jänner 2025 wegen des dringenden Verdachts mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO und der Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO verhängt (ON 11) und mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) aus den bisher angezogenen Haftgründen fortgesetzt.
Der dagegen unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses angemeldeten (ON 20, 3) und zu ON 23 ausgeführten Beschwerde des A* kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), steht A* - soweit für die Haftfrage relevant (RIS-Justiz RS0120817 [T1 und T6]) - im dringenden Verdacht, in ** andere gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
I. B* anlässlich von Haftbesuchen in der Justizanstalt **
1. am 3. Dezember 2024, indem er ihn anschrie „Du bist jetzt auch mein Feind und alle meine Feinde müssen getötet werden. Ich bin der Chef der Geheimpolizei und in der Nacht redet Hitler mit mir und auch Jesus redet mit mir. Alle meine Feinde kommen in den Fleischwolf und ich werde sie alle töten!“;
2. am 17. Dezember 2024, indem er die im Punkt I. dargestellten Drohungen sinngemäß wiederholte;
3. am 7. Jänner 2025, indem er zu ihm sagte „Ich komme am 17.1. raus und am 16.1. in der Nacht werden alle meine Feinde getötet. Ich bin der Chef der Geheimpolizei und ich habe einen Schlüssel und meine Feinde kommen alle in den Fleischwolf! Ich werde sie alle töten!“;
II. am 10. Jänner 2025 anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung wegen der früheren Tatvorwürfe durch Insp C*
a. B*, indem er mit Bezug auf den Genannten sagte „Ich kenne den B*. Er wohnt in meinem Haus. Ja das ist mein Haus und ich gebe B* sicher keinen Schlüssel, denn das ist ja mein Haus. B* ist ein Terrorist! Ich werde ihn am 17.1.2025 rausschmeißen und ihn von der CIA von Amerika verhaften lassen. Ich bin der Boss von der CIA von Amerika. Danach werde ich in töten und in Maschine für Faschiertes werfen. Ich werde auch die ganze Regierung von Österreich in Maschine für Faschiertes werfen, weil die ganze Regierung ist Terrorist. Die Regel ist töte alle mit Schwert, Kopf abschneiden oder in Mitte auseinanderschneiden, in Maschine werfen oder töten mit Bolzenschneider. Das ist die Regel von NATO von Amerika. Ich bin Großvater von CIA, NATO und ich bin Adolf Hitler! Ich bin Ritter für christliche Religion und werde alle Terroristen und Kinderficker abschlachten. Wenn jemand gegen mich redet, ich schmeiß ihn auch in Maschine für Faschiertes, ich werde ihn töten wenn jemand gegen mich redet.“;
b. Insp. C*, indem er zu ihm sagte „Warum bist du hier. Du darfst mit mir nicht reden. Wenn du möchtest ich werde dir auch den Kopf abschneiden! Das werde ich mit jedem machen der mit mir redet!" wobei er auf Nachfrage, ob er die Drohungen in die Tat umsetzen werde, antwortete „Ich werde das auf jeden Fall machen, es sind alles Terroristen!“;
III. am 14. Jänner 2025 ADir Ref. D* anlässlich seiner Vernehmung im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, indem er auf die Frage, ob die Gefahr bestehe, dass er weiterhin Menschen bedrohen und auch tätlich angreifen werde, wie er es bereits gemacht habe, antwortete "Wenn du mich nochmals fragst und ich in Zukunft Probleme bekomme wegen dir, dann schmeiß ich dich mit Hilfe von NATO in die große Maschine zum Faschieren. Andauernd fragst du mich, ich bin großer Chef von NATO. Scheiß auf denen, die mich zerstören wollen, ich mache alle kaputt, die mich zerstören wollen. Scheiß auf die österreichische Regierung und auf Interpol, Österreichs Regierung ist mein Hund, sie muss mir folgen."
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, es jeweils zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, bei den Tatopfern den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung der bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung, nämlich des Todes, zu erwecken sowie in der Absicht gehandelt zu haben, Genannte in Furcht und Unruhe vor einem Anschlag auf ihr Leben zu versetzen.
Der dringende Tatverdacht zu den objektiven Tatgeschehen gründet auf den bisherigen polizeilichen Erhebungen, nämlich Erhebungen der PI ** zu AZ ** (ON 2; ON 3; ON 6), darin insbesondere den lebensnahen und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen B* (ON 2.5) sowie der Niederschrift im Vorfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ON 6.2). Die Angaben des B*, der dem Beschuldigten eine geraume Zeit hindurch mit einer Wohnmöglichkeit in seinem Haus und anderen Hilfestellungen zur Seite stand, erscheinen nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil der Beschuldigte sie anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei (ON 2.4) und die Haft-und Rechtsschutzrichterin (ON 10.1) bestätigte und im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung und jener durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ON 6.2) – im Wesentlichen demselben Verhaltensmuster folgend – auch den jeweils ihn einvernehmenden Beamten bedrohte. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte darauf beharrt, dass das Haus des Zeugen B* in Wirklichkeit seines sei, er ihn unmittelbar nach seiner Haftentlassung „rausschmeißen, ihn töten und in Maschine für Faschiertes werfen“ würde, erscheint dessen Besorgnis, der Beschuldigte würde seine Drohungen wahrmachen (ON 2.5, 4), überaus nachvollziehbar.
Die A* qualifiziert anlastenden objektiven Vorgehensweisen lassen zwanglos den Schluss auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Bedeutung sämtlicher Äußerungen liegt nach der Verdachtslage hoch wahrscheinlich darin, dass der Beschuldigte jeweils den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung erwecken wollte, er sei willens und in der Lage, die von ihm Bedrohten zu töten. Die Äußerungen sind im Kontext auch geeignet, den Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis, auch um ihr Leben einzuflößen. Demnach ist A* dringend verdächtig, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall begangen zu haben.
Aus den zu AZ M* und AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten, recht aktuellen Gutachten der Sachverständigen Dr. E* (ON 8f) geht hervor, dass in diesen Verfahren die medizinischen Voraussetzungen des § 11 StGB trotz psychischer Auffälligkeiten nicht vorlagen. Zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten wurde seitens der Staatsanwaltschaft St. Pölten am 10. Jänner 2025 neuerlich die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie veranlasst (ON 5).
Neben der qualifizierten Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 a und b StPO vor. Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (11 Os 9/14d). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten schweren Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, die Gesundheit der Bevölkerung sowie fremdes Vermögen gerichtet ist. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs. Der Begriff der schweren Folgen umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit der effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen; auch der soziale Störwert ist zu berücksichtigen (Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14 , § 173 Rz 10). Eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, ist eine Straftat mit schweren Folgen (Nimmervoll, Haftrecht 3Z 654, Z 655, Z 660; RIS-Justiz RS0116500). Fallkonkret liegt diese Gefahr vor, zumal dem dreifach einschlägig vorbestraften Beschuldigten die oben dargestellten wiederholten Äußerungen angelastet werden und er diese selbst unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens wiederholte bzw. sogar bekräftigte.
Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen (Kirchbacher/Rami, aaO Rz 38). Dieser Haftgrund dient der Verhinderung einer konkreten Tat, wobei die Androhung dieser Tat Gegenstand eben des Verfahrens ist, in dem der Haftgrund Anwendung findet. Allein schon die wiederholte Ankündigung gegenüber dem Zeugen B* und den Beamten, er werde sie töten, lässt konkret befürchten, er werde auf freiem Fuß belassen die gegenüber den genannten Personen angekündigten Taten auch ausführen. Zusätzlich beantwortete der Beschuldigte die anlässlich seiner Vernehmung gestellte Frage, ob er seine Drohungen in die Tat umsetzen würde, dahingehend, „Ich werde das auf jeden Fall machen, es sind alles Terroristen!“ (ON 2.4). Somit liegen ausreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er die geäußerten Drohungen wahrmachen werde.
Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in der Haftbeschwerde, wonach er bisher vor allem wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden (und daher offenbar harmlos) sei (ON 23, 3), erhellt aus der Strafregisterauskunft, dass sein strafrechtliches Vorleben durchaus mit Gewaltdelinquenz belastet ist. So ist dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2018, AZ **, zu entnehmen, dass er (ua) einen räuberischen Diebstahl mit einem Mittäter unter Einsatz eines Schlagrings, somit einer verbotenen Waffe, verübte. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juni 2024, AZ **, erfolgte wiederum wegen Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB, Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der Verhängung der Untersuchungshaft bereits um eine Vorwegnahme eines allfälligen Urteils gegen den Beschuldigten handle (ON 5.1 in 20 Bs 33/25m), bleibt zu erwidern, dass die Unschuldsvermutung und der Zweifelsgrundsatz weder bei der Prüfung des (dringenden) Tatverdachts noch beim Vorliegen eines Haftgrunds gelten (Nimmervoll, Haftrecht³ E 393f und 441, RIS-Justiz RS0121606, RS0124583 [T1]).
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang erst etwa einen Monat andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Die Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können. Angesichts der – sich in der Art der strafbaren Handlungen manifestierenden - beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der Intensität der Haftgründe ist die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen nicht geeignet, die Haftzwecke hinreichend zu substituieren.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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