Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Hornich LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. August 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b, lit c und lit d StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 27. Oktober 2025.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* ist bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren anhängig. Der am 12. August 2025 von der Kriminalpolizei aus Eigenem festgenommene (ON 2.14, 2; ON 2.15, 3) Beschuldigte wurde am gleichen Tag in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert (ON 4.2). Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. August 2025 (ON 1.3) verhängte die Einzelrichterin mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft über den Genannten wegen Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b, lit c und lit d StPO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 7, 4) Beschwerde des Beschuldigten, auf deren schriftliche Ausführung verzichtet wurde.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) aus, A* habe in **
A./ am 12. August 2025
I./ mit Gewalt den Eintritt in eine Wohnstätte, nämlich in die Wohnung von B* zu erzwingen und dadurch in die Wohnstätte einzudringen versucht, indem er mit einem noch festzustellenden metallischen Gegenstand gegen die Wohnungstüre schlug und dagegen trat sowie versuchte, die Türe mit dem metallischen Gegenstand gewaltsam aufzubrechen, wobei er beabsichtigte, gegen B* Gewalt zu üben;
II./ B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Abschaltung elektronischer Geräte und damit zur Abstandnahme von der weiteren Verstrahlung seinerseits, zu nötigen versucht, indem er durch die Wohnungstüre schrie „ Drah den Scheiß ab, sonst bringe ich dich um“ , „ I drah di ham“ sowie „ Ich hau dir den Schädel ein, du dreckiger Hurenbua, i los mi von dir ned durch die Wand verstrahlen“ , während er die unter Punkt A./I./ genannten Handlungen setzte;
B./ fremde bewegliche Sachen beschädigt, und zwar jeweils unter anderem die Wohnungstür von b*
I./ im Zeitraum 27. bis 28. Juli 2025, indem er gegen diese Tür derart starke Tritte versetzte, dass sich das Schloss verbog, weiters den Türspion verklebte und auf noch festzustellende Weise die Türklingel zerbrach;
II./ am 12. August 2025 durch die unter Punkt A./I./ genannten Handlungen.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe zu A./I./ mit Gewalt in die genannte Wohnstätte eindringen wollen, wobei es ihm darauf angekommen sei, Gewalt gegen B* Personen zu üben; zu A./II./ habe er B* mit dem Tod drohen und ihn dadurch zur Abschaltung elektronischer Geräte nötigen wollen und zu B./ die jeweils genannten fremden Sachen beschädigen bzw zerstören wollen.
Der solcherart dringende Tatverdachtdes Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB (A./I.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (A./II.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B.) gründet sich auf die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei, insbesondere die Einvernahme des Opfers B* (ON 2.6) und die Lichtbildbeilagen (ON 2.8, 2.9 und 2.16). Die vom Zeugen B* geschilderten Handlungen des Beschuldigten wurden nach der Verdachtslage offenbar wegen der Überzeugung des Beschuldigten gesetzt, von seinem Nachbar „verstrahlt“ zu werden. So äußerte sich A* beim polizeilichen Zugriff in den frühen Morgenstunden des 12. August 2025 lediglich dahingehend, dass er sagte: „Was erwartet’s euch leicht, der verstrahlt mich schon seit Jahren“ (ON 2.12, 4). Diese Motivationslage des Beschuldigten wird noch durch zwei im Feber und März 2025 von ihm eingebrachte Anzeigen wegen behaupteten Mordversuchs durch seinen Nachbarn B* mittels angeblicher Infraschallwellen, Mikrowellen und Röntgenstrahlen gestützt (ON 5). Mit seiner im Zuge der gerichtlichen Vernehmung behaupteten Ausübung eines Notwehrrechtes gegen Infraschall (ON 7, 3) stützt sich A* bloß auf angeblich bei seinem Nachbarn vorhandene „spezielle Lautsprecherboxen“, für deren tatsächliche Existenz es allerdings keinerlei Anhaltspunkte gibt. Insgesamt kann der Beschuldigte mit seiner (teilweise faktisch geständigen) Verantwortung den Tatverdacht nicht annähernd entkräften.
Für die Annahme mangelnder Zurechnungsfähigkeit gibt es derzeit keine ausreichenden Hinweise, zumal die einschreitenden Polizeibeamten den (bereits amtsbekannten) Beschuldigten als zeitlich und örtlich orientiert einschätzten (ON 2.12, 4); ein Sachverständigengutachten zur tatsächlichen Zurechnungsfähigkeit des A* wurde von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben (ON 13).
In rechtlicher Hinsicht ist noch auszuführen, dass § 109 Abs 1 StGB und § 109 Abs 3 StGB Hausfriedensbruchdelikte eigenständiger Art enthalten, die nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation stehen. "Einfacher" Hausfriedensbruch und "schwerer" Hausfriedensbruch schließen daher einander aus (RIS-Justiz RS0109115), weshalb zu A./I./ nicht auch ein Verdacht in Richtung § 109 Abs 1 StGB vorliegt.
Ausgehend von der genannten Verdachtslage liegen im Hinblick auf die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auch die oben genannten Haftgründe der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr vor. a* weist vier im engsten Sinn einschlägige Vorstrafen auf, wobei er bislang nicht nur wegen (teilweise) schwerer Körperverletzung, sondern auch wegen Hausfriedensbruchs, gefährlicher Drohung und Nötigung verurteilt werden musste. Zwar liegt die Verbüßung der letzten Strafe bereits über sechs Jahre zurück (zu all dem ON 2.4), doch besteht im Hinblick auf die offenbar höchst problematische Persönlichkeit des Beschuldigten und seine feste Überzeugung, über Jahre hindurch von seinen Nachbarn durch „Infraschallwellen“ misshandelt zu werden, die massive Gefahr, er werde auf freien Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens auch künftig strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten bzw auch schweren Folgen (siehe dazu RIS-Justiz RS0116500) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei er bereits mehrmals wegen solcher Straftaten verurteilt worden ist.
Den genannten Haftgründen kann in Hinblick auf deren Gewicht durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO zur effektiven Hintanhaltung ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 172 E 192) nicht zweckentsprechend begegnet werden.
Da die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden spürbaren Sanktion außer Verhältnis steht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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