Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2026, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht-und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist zu AZ ** ein Strafverfahren gegen den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig, dem ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 2. März 2026 (ON 12) zugrunde liegt. Die Hauptverhandlung ist für den 27. März 2026 anberaumt (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) setzte das Erstgericht die über den Angeklagten nach seiner Festnahme am 24. Februar 2026 (zB ON 2A S 5) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag (ON 2A S 1) am 26. Februar 2026 verhängte Untersuchungshaft (vgl ON 6 und ON 7) wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB aus den Haftgründen der Flucht-und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO fort (ON 20 S 2; ON 21).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 22), die nicht berechtigt ist.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E 4).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, A* habe am 24. Februar 2026 in ** versucht (§ 15 StGB)
I./ Verfügungsberechtigten der Firma B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon der Marke ** im Wert von 99,99 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses unter seiner Jacke verstaute und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei er vom Ladendetektiv C* beobachtet und letztlich angehalten wurde;
II./ C*, der ihn unmittelbar zuvor bei der Begehung des unter Punkt I./ angeführten Ladendiebstahls auf frischer Tat betreten und angehalten hatte, mit Gewalt, nämlich indem er das Diebsgut in Richtung dessen Kopfbereich warf und gegen dessen Unterkörper trat, zur Unterlassung von seiner weiteren Anhaltung zu nötigen;
III./ C* durch die unter II./ geschilderten Tathandlungen am Körper zu verletzen.
In subjektiver Hinsicht besteht zu I./ der dringende Verdacht, der Angeklagte habe Verfügungsberechtigten der Firma B* ein Mobiltelefon wegnehmen und sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig bereichern wollen. Zu II./ ist er dringend verdächtig, er habe den Ladendetektiv C* mit Gewalt, indem er das Diebsgut in Richtung dessen Kopfbereich warf und gegen dessen Unterkörper trat, zur Unterlassung seiner weiteren Anhaltung nötigen wollen. Bei III./ habe er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, den Ladendetektiv durch diese Tätlichkeiten am Körper zu verletzen.
A* ist somit dringend verdächtig, das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (I./), das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./) und das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (III./) begangen zu haben.
Dieser dringende Verdacht gründet auf den polizeilichen Erhebungen (ON 3, ON 3A, ON 4 und ON 9), insbesondere auf die darin enthaltenen Angaben der Zeugen C* (ON 3A S 19 ff [ON 4.8]), D* (ON 9.3) und E* (ON 9.4), die den Angeklagten im Sinne des angenommenen dringenden Tatverdachts belasteten, in Verbindung mit der Videoaufzeichnung ON 10. Im Hinblick auf diese Beweislage vermag die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 3A S 10 ff [ON 4.7] und ON 6) den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem äußeren Geschehen abzuleiten.
Ausgehend von dieser qualifizierten Verdachtslage sind die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) sowie der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO) zu bejahen.
Fluchtgefahr(§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist gegeben, weil der Angeklagte eigenen Angaben zufolge (ON 4.7 S 4) in Österreich weder über eine Wohn-noch eine Postadresse verfügt und hier auch nicht sozial integriert ist, weshalb die konkrete Gefahr besteht, er werde sich auf freiem Fuß dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen.
Weiters ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO erfüllt. Die Variante des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat als Zusatzerfordernis, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist, oder wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz ,WK StPO § 173 Rz 45). Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO erfordert eine Anlasstat und eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe als Prognosetat, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die Straftaten, deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist.
Die Strafregisterauskunft des A* (ON 15) weist fünf in Bezug auf die Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB rechtsguteinschlägige, gegen die Rechtsgüter der Freiheit und der körperlichen Integrität gerichtete Vorstrafen auf (vgl dazu Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 625 f, 628). Beim Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vor. Dass ihn diese Verurteilungen ebenso wenig wie seine bisherigen mehrmaligen Hafterfahrungen zu einem rechtstreuen Wandel bewegen konnten, sondern er sich stets zu neuerlicher einschlägiger Delinquenz verstand, zuletzt (im Sinne eines dringenden Verdachts) im raschen Rückfall nach seiner letzten Haftentlassung am 25. Juli 2025, verdeutlicht die erhebliche Rückfallneigung des Rechtsmittelwerbers. Unter Berücksichtigung dieses einschlägig massiv getrübten Vorlebens besteht die nahe Gefahr, der Angeklagte werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nun angelasteten strafbaren Handlungen, deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist.
Soweit der Angeklagte vermeint, die vorgeworfenen Taten seien angesichts des Beutewerts von 99,99 Euro und des Umstands, dass (auch) die weiteren Delikte im Versuchsstadium verblieben, der Bagatellkriminalität zuzurechnen, übersieht er zunächst, dass das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB nicht als haftbegründend herangezogen wurde. Im Übrigen ist es selbst im Anwendungsbereich des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO unerheblich, ob die konkret vorgeworfene Tat (= Anlasstat) als solche mit nicht leichten Folgen anzusehen ist, genügt es doch nach dem klaren Gesetzeswortlaut, dass sich die Prognose auf solche Taten bezieht ( Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 703 f). Fallbezogen ergibt sich diese Befürchtung insbesondere aus der Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers wegen unter anderem schwerer Körperverletzung, Nötigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Erpressung, räuberischen Diebstahls und Raubes. Weiters fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte seit 2015 im Wesentlichen durchgängig delinquierte und dies innerhalb von nur rund zehn Jahren zu insgesamt sechs Vorstrafen führte.
Aufgrund der aus dem einschlägig massiv getrübten Vorleben zu erschließenden kriminellen Beharrlichkeit des A* und der daraus ableitbaren geringen Hemmschwelle vor der Begehung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit erweisen sich die Haftgründe als so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können. Angesichts deren Intensität und der erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der sich bislang von sämtlichen staatlichen Reaktionen auf sein kriminelles Verhalten unbeeindruckt zeigte, ist die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen und dergleichen nicht geeignet, die Haftzwecke auch nur annähernd zu substituieren.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von nicht einmal einem Monat steht weder zur Bedeutung der dem Rechtsmittelwerber angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Sanktion angesichts des relevanten Strafrahmens von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 105 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB) außer Verhältnis, zumal im Falle eines rechtskräftigen Schuldspruchs in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafenbelastung mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Der unbegründeten Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hat mit Blick auf § 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.
Über den in der Beschwerde gestellten (Eventual)Antrag, die Haft gemäß § 173a Abs 1 StPO als Hausarrest fortzusetzen, ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden (§ 173a Abs 2 erster Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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